Maß & Maß Rechtsanwälte
____________________________________________________________________________________________________
RAe Maß & Maß Herzogsfreudenweg 3a 53125 Bonn
Christian Maß Rechtsanwalt Dr. Andrea Maß
Tel. 0228/68 44 89-0 Fax 0228/68 44 89-9 c.mass@rechtsanwaelte-mass.de a.mass@rechtsanwaelte-mass.de www.ra-mass.de
Kreß ./. BKK ALP plus
In dem Rechtsstreit Nuchnath Kreß ./. BKK ALP plus S 26 KR 95/11 ER
nehmen wir (Teil IV.) zusammen mit dem Ehemann der Antragstellerin, Herrn
Rechtsanwalt Kreß (Teile I – III), zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. April
2011, insbesondere zu dem diesem Schriftsatz zugrundeliegenden Gutachten des
Das Gutachten stellt zunächst den Sachverhalt – ob bewusst oder unbewusst – in
wesentlichen Teilen falsch dar (dazu sogleich unter I.). Anschließend wird eine min-
destens fragwürdige abstrakte medizinisch-wissenschaftliche Bewertung der Hyper-
______________________________________________________________________________
Honorarkonto: Deutsche Bank, BLZ: 130 700 24, Konto-Nr.: 257 35 25
Fremdgeldkonto: Deutsche Bank, BLZ: 130 700 24, Konto-Nr.: 257 33 35
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 2 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
thermie und der ATP-Sensitivitätstestung (die übrigens bislang nicht Gegenstand des
Verfahrens war) vorgenommen (hierzu unter II.), bevor schließlich die medizinische
Bewertung des konkreten Falles in beschämender Weise dessen Besonderheiten
Das gesamte „Werk“ lässt sich schließlich in der an verschiedenen Stellen wiederhol-
ten Kernaussage zusammenfassen, dass die Antragstellerin nicht austherapiert und daher auf die zur Verfügung stehenden anerkannten Therapien bei ortsna- hen Vertragsärzten zu verweisen sei, die dem medizinischen Standard entsprä- chen. In der Rezidivsituation bei einer Platin-sensitiven Ersterkrankung sei dies üblicherweise eine erneute Chemotherapie mit Carboplatin und Taxol (=Paclitaxel) (z. B. Seite 4 unten und Seite 9 vorletzter Absatz).
Folgende Teile der Sachverhaltsdarstellung, mit der das Gutachten beginnt und die
seine Grundlage darstellt, sind schlicht falsch, unvollständig oder bewusst
Es sei die Beurteilung des Ehemanns der Antragstellerin gewesen, dass die
Tumormarker nicht ausreichend gesunken seien, weshalb die begleitende
Hyperthermie ab dem 5. Zyklus im Dezember 2010 beantragt worden sei.
Am 25. März 2011 sei außerdem die Leistungsgewährung der GKV für die am
10. Februar 2011 erfolgte Tumorchemosensitivitätstestung beantragt worden.
Die Patientin habe sich vom 7. bis 14. Februar 2011 in stationärer Behandlung
durch die DRK Klinik Bad Frankenhausen zwecks Durchführung einer Opera-
tion am 9. Februar 2011 befunden (Durchführung einer explorativen Laparo-
tomie mit ausgiebiger Adhäsiolyse usw.). An anderer Stelle des Gutachtens
(im Rahmen der medizinischen Bewertung auf Seite 9) wird in diesem Zu-
sammenhang gesagt, dass die Indikationsstellung für die Operation im konkre-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 3 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Dr. Müller gebe in seiner Stellungnahme vom 4. März 2011 an, unter der bis-
her ausgeführten Therapie habe eine Teilremission erreicht werden können.
Detaillierte Therapiepläne, Arztbriefe oder ärztliche Verordnungen bzgl. der
Chemotherapie und/oder der Hyperthermie-Therapie seien nicht vorgelegt.
Schließlich nimmt das Gutachten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter
Punkt 1.3 „Aktueller Gutachtenauftrag“ sein Ergebnis gleich einmal vorweg, indem es
behauptet, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des ablehnenden Bescheids
weder die medizinischen noch die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen
seien, um die Hyperthermieanwendung bei der Patientin als Leistung der GKV zu
empfehlen. Zudem wird wider besseres Wissen und entgegen der eigenen Praxis
behauptet, dass die rückwirkende Kostenerstattung selbstbeschaffter Leistungen
nach § 13 Abs. 3 SGB V sozialrechtlich verwehrt sei.
Richtig ist vielmehr folgender Sachverhalt:
Es war nicht die Beurteilung des Ehemanns, die Tumormarker seien nach dem vier-
ten Zyklus der im September 2010 begonnenen Chemotherapie nicht hinreichend
gesunken, sondern es war die übereinstimmende Beurteilung von Prof. Klein und Dr.
Sahinbas, die der Ehemann zuvor konsultiert hatte.
Glaubhaftmachung:
Zeugnis des Herrn Peter Kreß, des Herrn Prof. H. O. Klein
Am 25. März 2011 wurde in der Tat die Leistungsgewährung der GKV für die am 10.
Februar 2011 erfolgte Tumorchemosensitivitätstestung beantragt. Das Gutachten
verschweigt jedoch, dass gleichzeitig außerdem die Übernahme der Kosten für die
„selbstbeschaffte“ Tumormarkerkontrolle nach dem 4. Zyklus in Höhe von 19,09 EUR
beantragt und gewährt wurde. Einen entsprechenden schriftlichen (Teil-
)Bewilligungsbescheid erhielt die Antragstellerin freilich bislang nicht.
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 4 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Glaubhaftmachung:
Schreiben des Herrn Peter Kreß vom 25. März 2011 (An-
lage A1), sowie Vorlage des Online-Kontoauszugs mit der
Die Darstellung „Die Patientin habe sich vom 7. bis 14. Februar 2011 in stationärer
Behandlung durch die DRK Klinik Bad Frankenhausen zwecks Durchführung einer
Operation am 9. Februar 2011 befunden (Durchführung einer explorativen Laparoto-
mie mit ausgieber Adhäsiolyse usw.)“ ist bewusst irreführend, indem sie suggeriert,
Zweck der OP sei eine explorative Laparotomie gewesen.
Zweck war vielmehr die vollständige Entfernung aller sichtbaren tumorösen Verände-
rungen, die Herr Dr. Müller aufgrund aktueller CT-Aufnahmen vom 22. Dezember
2010 für möglich gehalten hatte. Die allererste Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Müller
durch Herrn Peter Kreß war am 15. Dezember 2010 erfolgt.
Glaubhaftmachung:
E-Mails von Herrn Dr. Müller vom 16. und vom 23. De-
zember 2010 an Herrn Peter Kreß (Anlagen A3 und A4)
Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts dem MDK nicht bekannt gewesen sein
mag, ergibt sich doch aus dem OP-Bericht von Herrn Dr. Müller mehr als eindeutig,
dass Zweck der OP nicht eine explorative Laparotomie war, sondern die Operation
aufgrund des vorgefundenen ausgedehnten Tumorwachstums als explorative Lapa- rotomie abgebrochen wurde.
Wenn Herr Dr. Müller in seiner Stellungnahme vom 4. März 2011 angibt, unter der
bisher ausgeführten Therapie habe eine Teilremission erreicht werden können, meint
er mit der „bisher ausgeführten Therapie“ ganz offensichtlich nicht die Chemothera-
pie, die im September 2010 begonnen und im Dezember 2010 abgebrochen wurde,
sondern seine Operation, in der immerhin eine Peritonektomie im Oberbauch durch-
Eine andere Interpretation ist schon deswegen überhaupt nicht denkbar, weil Befun-
de, die eine Remission unter der Chemotherapie belegen würden, schlicht nicht exis-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 5 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
tieren. Was existiert, sind der OP-Bericht von Prof. Beckurts vom 12. Mai 2010 (der
übrigens nicht von Prof. Klein sondern wie gesagt von Prof. Beckurts stammt – eine
der zahlreichen Sorglosigkeiten des Gutachtens, die auf die große Lustlosigkeit
schließen lassen, mit der es erkennbar erstellt wurde), die CT-Bilder vom 22. De-
zember 2010 sowie die Ergebnisse der Tumormarkerkontrollen zu Beginn und nach
verschiedenen Zyklen der Chemotherapie in der Zwischenzeit.
Aus dem OP-Bericht von Prof. Beckurts geht hervor, dass sämtliche makroskopisch
sichtbaren Tumorknoten entfernt werden konnten. Die Operation, bei der es sich ent-
gegen der Darstellung des MDK sehr wohl um einen kurativen, keinen palliativen,
Eingriff handelte, war mithin ausgesprochen erfolgreich.
Glaubhaftmachung:
Zeugnis des Herrn Prof. Tobias Beckurts, Chefarzt der
(„Severinsklösterchen“), Jakobstraße 27-31, 50678 Köln
Dieser Erfolg wurde freilich durch die anschließende anerkannte, medizinischem Standard entsprechende, Therapie beim ortsnahen Vertragsarzt, PD Dr. Schmitz, nicht nur leichtfertig verspielt, sondern geradezu konterkariert. Anschlie-
ßend wurden nämlich fünf Zyklen Chemotherapie mit Carboplatin/Taxol gegeben, die
nicht nur zu keiner signifikanten Senkung der Tumormarker führten, sondern die (ab-
gesehen von den Nebenwirkungen) vollkommen wirkungslos waren, die die Antrag-
stellerin also nichts als schwer vergifteten, während der Tumor soweit weiter wach-
sen konnte, dass er nun – im Februar 2011 – nicht mehr zu entfernen war.
Die CT-Aufnahmen vom 22. Dezember 2010 zeigen schließlich verschiedene Tu-
morstrukturen. Dass diese kleiner gewesen sein könnten als zu irgendeinem Zeit-
punkt nach der Operation am 11. Mai 2010 ist schlichtweg ausgeschlossen, da sie
ganz offensichtlich erstens wesentlich ausgedehnter waren, als auf den CT-Bildern
zu erkennen (was die Operation am 9. Februar 2011 unstrittig offenbart hat) und
zweitens vor Beginn der Chemotherapie, d. h. nach der Operation im Mai 2010, defi-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 6 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Wie könnte Herr Dr. Müller also gemeint haben, die Teilremission sei der
Carboplatin/Taxol-Therapie zu verdanken?
Dass das Gutachten schließlich rügt, detaillierte Therapiepläne, Arztbriefe oder ärztli-
che Verordnungen bzgl. der Chemotherapie und/oder der Hyperthermie-Therapie
seien nicht vorgelegt, an zahlreichen anderen Stellen aber darauf verweist, dass es
sich bei der Carboplatin/Taxol-Therapie um die medizinischem Standard entspre-
chende anerkannte Therapie beim vorliegenden Krankheitsbild handelt, muss wohl
nicht weiter kommentiert werden. Selbstverständlich entsprach auch der Therapie-
plan, der ursprünglich sechs Zyklen im Abstand von jeweils drei Wochen vorsah, die-
sem anerkannten medizinischen Standard und war in dem Kostenerstattungsantrag
hinreichend genau dargestellt. In welcher Weise ab dem 5. Zyklus die Hyperthermie
unterstützend hinzukommen sollte, war ebenfalls vom Ehemann der Antragstellerin
präzise dargestellt. Wenn der GKV das nicht ausgereicht hätte, wäre es einfach ge-
wesen, die behandelnden Ärzte um entsprechende Therapiepläne zu bitten. Der
Ehemann der Antragstellerin hätte den Sachverhalt in seinem Antragschreiben je-
denfalls nicht exakter darstellen können.
Dass schließlich von möglichen acht Zyklen Carboplatin/Taxol-Therapie die Rede
war, ist auf die Bewertung des Tumormarkerergebnisses nach dem vierten Zyklus
durch den wohnortnahen Vertragsarzt Dr. Schmitz zurückzuführen.
Dieser wollte die Kontrolle zunächst mit Hinweis darauf, dass es sich nur nach jedem
zweiten Zyklus (vorliegend also nach dem 1., dem 3. und dem 5. Zyklus) um eine
kassenärztliche Leistung handele, gänzlich verweigern. Als die Antragstellerin, von
ihrem Ehemann unterstützt, auf die Kontrolle nach dem vierten Zyklus bestand, führ-
te Dr. Schmitz sie schließlich widerwillig durch, freilich nicht, ohne sie der Antrag-
Glaubhaftmachung:
Bisher von beiden Parteien völlig unerwähnt blieben die Ereignisse im Zusammen-
hang mit der Entdeckung des Rezidivs im Vorfeld der Operation am 11. Mai 2010.
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 7 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Die Antragstellerin ging bislang davon aus, dass diese für den vorliegenden Antrag
nicht relevant seien, das Gutachten des MDK nötigt aber nun im Vorgriff auf die zu
erwartenden weiteren Hauptverfahren (in Sachen Hyperthermie und in Sachen ATP-
Sensitivitätstestung) zu ihrer Darstellung.
Als im Laufe des Jahres 2009 im Rahmen der üblichen dreimonatigen Nachsorgeun-
tersuchungen ein zunächst leichter, aber stetiger, zu Beginn des Jahres 2010
schließlich exponentieller Anstieg der Tumormarker zu verzeichnen war, wurden je-
weils – als kassenärztliche Vertragsleistungen – CT-Bilder angefertigt, auf denen
(von den kassenärztlichen Vertragsärzten) keine Veränderungen zu erkennen waren.
Zu Beginn des Tumormarkeranstiegs gab die Antragstellerin sich damit noch zufrie-
den. Im März 2010, als die Tumormarker mittlerweile von 45 auf 138 gestiegen wa-
ren, fragte sie Dr. Schmitz, ob es jetzt nicht sinnvoll sei, ein sog. PET-CT (Positro-
nen-Emissions-Tomographie) anfertigen zu lassen, worauf Dr. Schmitz sinngemäß
entgegnete, wer das dann zahle, er jedenfalls nicht. Als die Antragstellerin fragte,
was er davon halte, wenn sie es selbst bezahle, erwiderte er, dass er es nicht tun
würde, da es nicht sehr viel mehr bringe, als ein gewöhnliches CT. Stattdessen be-
stellte er die Antragstellerin zur nächsten turnusmäßigen Tumormarkerkontrolle im
Glaubhaftmachung:
leider nicht möglich, da – außer der Antragstellerin selbst
Die Antragstellerin traute dieser Empfehlung zu ihrem Glück nicht mehr und holte
zunächst den Rat der Gynäkologin im Krankenhaus Porz ein, die ihr von ihrer Frau-
enärztin empfohlen worden war, welche die Empfehlung von Dr. Schmitz ebenfalls
nicht akzeptieren wollte. Die Gynäkologin in Porz war über die Tumormarker sehr
beunruhigt, hielt eine Biopsie aufgrund der Voroperationen jedoch für riskant. Eine
Chemotherapie ohne Bildbefund zu beginnen, befand sie ebenfalls für nicht optimal.
So war sie zwar sehr besorgt, wusste letztlich aber auch keinen sichereren Rat, als
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 8 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Glaubhaftmachung:
Hierdurch eher beunruhigt als befriedigt, konsultierten die Antragstellerin und ihr
Ehemann schließlich den ersten „Nicht-Vertragsarzt“, Herrn Prof. H. O. Klein, der
seinerzeit seine Praxis noch betrieb, jedoch schon längere Zeit keine Kassenzulas-
sung mehr hatte. Diesen alarmierten die Tumormarkerwerte in demselben Maße, wie
sie die Gynäkologin in Porz alarmiert hatten. Professor Klein war dann der erste Arzt,
der sich die CT-Bilder selbst ansah, bevor er den Befund des Vertrags-Radiologen
Prof. Klein befand alle Organe auf den CT-Bildern für unauffällig, bis er zum Darm
kam. Dieser wies vereinzelt hellere Stellen an den Außenwänden auf. Prof. Klein er-
klärte, dass es nicht eindeutig, aber ebenfalls verdächtig sei, da hellere Stellen auf
stärkere Durchblutung schließen ließen. Als einen, nicht ausschließlich möglichen,
aber denkbaren Grund hierfür nannte er Tumorgewebe, welches stärkere Durchblu-
Erst anschließend las er den Befund des Radiologen, welcher alle Organe korrekt
beschrieben hatte, zum Darm jedoch überhaupt nichts sagte.
Zuletzt entnahm Prof. Klein dem OP-Bericht vom Mai 2006 (Operation der Erster-
krankung), dass bereits in 2006 ein Teil des Dickdarms entfernt werden musste. Er
beschloss seine Befundung mit der Empfehlung, umgehend „die Reißleine zu zie-
hen“. Auf die Rückfrage der Antragstellerin, in welcher Form diese Reaktion erfolgen
könnte, sagte er, dass sie sofort ein sog. PET-CT anfertigen lassen solle. Auf die
weitere Rückfrage, ob man nicht gleichzeitig schon mit einer Chemotherapie begin-
nen solle, beschlossen er, die Antragstellerin und ihr Ehemann schließlich, sofort mit
einer Chemotherapie (nicht die Standarttherapie aus Carboplatin/Taxol, sondern eine
leichter verträgliche, weniger giftige, aber - aus dem Nachhinein beurteilt – vermutlich
wesentlich effektivere Kombinationstherapie aus Bevacizumap, Xeloda, Cetuximap
sowie den Nahrungsergänzungsmitteln Selen, Zink, Omega-3 und Curcumin) unter-
stützt durch Hyperthermie, zu beginnen, während parallel dazu der PET-CT-Termin
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 9 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________ Glaubhaftmachung:
Vorlage des Therapieplan von Prof. Klein vom 23. März
Die von Prof. Klein begonnene Therapie bezeichnete Dr. Schmitz später wörtlich als
Glaubhaftmachung:
Dr. Schmitz kam auch in keinem Zeitpunkt auf die Idee, wenigstens diese beim vor-
liegenden Krankheitsbild sehr wichtigen Nahrungsergänzungsmittel einmal zu er-
wähnen. Alle Ärzte nach ihm (Dr. Sahinbas, Dr. Müller und der derzeit behandelnde
Herr Schregel) bestätigten jedoch Prof. Klein und arbeiteten ähnliche Therapiepläne
Die nichtvertragsärztliche Leistung „PET-CT Befund“ lag am 12. April 2010 vor und
war nahezu eindeutig. Glücklicherweise erschienen die höchst tumorverdächtigen
Areale operativ entfernbar, was nur aufgrund der Voroperationen im Mai 2006 und
Dezember 2006 (Darmverschluss) etwas zweifelhaft sein konnte. Die Empfehlung
von Prof. Klein lautete daher, Prof. Beckurts zu konsultieren, der den Unterleib der
Antragstellerin kannte, und ihn zu fragen, ob er eine operative Entfernung der Verän-
Prof. Beckurts hielt die Operation nicht nur für möglich, sondern auch und vor allem
für dringend empfehlenswert. Er beschloss die Vorbesprechung mit dem Hinweis,
dass die Antragstellerin die (nichtvertragsärztlichen) PET-CT Bilder zur Operation
mitbringen müsse, da er diese während der Operation brauche.
Glaubhaftmachung:
Zeugnis des Herrn Prof. Tobias Beckurts und des Herrn
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 10 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Die Operation fand am 11. Mai 2010 statt. Das Ergebnis ist bekannt. Im Anschluss
an die Operation attestierte Herr Prof. Beckurts der Antragstellerin mit Schreiben vom
20. Mai 2010 die Notwendigkeit der PET-CT Untersuchung als einzige mögliche, ab-
solut zielführende und daher indizierte diagnostische Maßnahme vor der Operation
und befürwortete ihre Kostenübernahme.
Glaubhaftmachung:
Bescheinigung des Herrn Prof. Beckurts, vom 20. Mai
Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 beantragte der Ehemann der Antragstellerin die
Übernahme der Kosten der Konsultation von Prof. Klein sowie der Kosten des PET-
Glaubhaftmachung:
Da dieses Schreiben oder seine Anlagen bei der Antragsgegnerin offenbar unterge-
gangen waren, musste der der Ehemann der Antragstellerin die Anlagen am 29. Juni
Glaubhaftmachung:
Schließlich wurde der Ehemann von der Antragsgegnerin telefonisch erneut dazu
aufgefordert, ihr dieses Mal die Originalrechnung über die PET-CT-Untersuchung
zuzusenden, die diese für die Erstattung der Kosten benötige. Die Erstattung der
Kosten der „selbstbeschaften nicht vertragsärztlichen Leistung“ PET-CT war nämlich
tatsächlich bewilligt worden, nicht dagegen die Erstattung der Kosten der Konsultati-
on Professor Kleins. Beides war dem Ehemann der Antragstellerin in besagtem Tele-
fonat mitgeteilt worden. Dieser sandte der Antragsgegnerin per Einschreiben vom 12.
August 2010 mit Rückschein vom 13. August 2010 die gewünschte Rechnung zu und
bat ausdrücklich um Zusendung des Bewilligungsbescheids.
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 11 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Glaubhaftmachung:
Schreiben vom 12. August 2010, Rückschein vom
Die Kosten wurden mit Überweisung vom 24. August 2010 (Eingang auf dem Konto
des Ehemanns der Antragstellerin) erstattet.
Glaubhaftmachung:
Online-Kontoauszug des Ehemanns der Antragstellerin
Einen Bewilligungsbescheid erhielten die Antragstellerin oder ihr Ehemann nicht. Hie-
rauf verzichteten beide seinerzeit schließlich (vorläufig) stillschweigend, da sie mit
nur geringfügig schwerer wiegenden anderen Problemen befasst waren.
Nachdem sich die Antragstellerin in den Sommerferien 2010 mit ihren Kindern von
den Strapazen der Operation in ihrer Heimat erholt hatte, nachdem ihr Herr Prof.
Klein hiervon ausdrücklich nicht abgeraten hatte, begann im September die Stan-
dardchemotherapie beim ortsnahen Vertragsarzt Dr. Schmitz, die dieser am liebsten
acht Zyklen lang ausgereizt hätte. Der Rest des Sachverhalts ist bis zum 11. April
Am 11. April 2011 stellten sich bei der Antragstellerin starke Bauchschmerzen ein
und sie musste sich mehrere Male übergeben, so dass sie sich nachmittags in das
Severinsklösterchen begab. Sie wurde mit dringendem Verdacht auf Darmverschluss
dortbehalten. Zum Glück wirkte das Kontrastmittel, das über eine Magensonde ver-
abreicht wurde noch in derselben Nacht abführend, so dass sie nach zwei Tagen am
Vormittag des 13. April 2011 wieder entlassen werden konnte. Der vorläufige Entlas-
sungsbericht nennt als Diagnose „Subileus“ (= Vorstufe des Darmverschlusses) bei
Glaubhaftmachung:
Vorläufiger Entlassbericht des Severinsklösterchens (of-
fenbar irrtümlich) vom 12. April 2011(Anlage A12)
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 12 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Auf die abstrakten medizinisch-wissenschaftlichen Bewertungen wird an dieser Stelle
nur im notwendigsten Umfang und der eher gebotenen Kürze eingegangen.
Zur Hyperthermie verweist das Gutachten auf den Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses aus dem Jahre 2005. Mehr ist hierzu aus anwaltlicher Sicht
nicht zu sagen. Aus medizinischer Sicht genügen wohl die Stellungnahmen der Her-
ren Dr. Müller, Dr. Sahinbas und Prof. Klein, deren wissenschaftliche Expertise der
MDK wohl kaum ernsthaft anzweifeln möchte.
Herr Prof. Klein ist zwar nicht mehr als praktizierender Arzt, aber immer noch wis-
senschaftlich im Namen der Universität zu Köln tätig, worauf jedenfalls seine aktive
E-Mail-Adresse [h-o.klein@uni-koeln.de] schließen lässt. Dr. Sahinbas ist neben sei-
ner Tätigkeit als Arzt einer von zwei Direktoren des Instituts für Hyperthermie und
Ernährungsforschung der Ruhr Universität Bochum und Dr. Müller ist einer der weni-
gen Spezialisten in Deutschland, die Peritonealkarzinosen operieren (sein als Anlage
A14 beigefügter Lebenslauf spricht für sich).
Dem stehen „Ärzte“ gegenüber, die im Namen gesetzlicher Krankenkassen in stereo-
typischer Weise und mithilfe von Textbausteinen Kostenerstattungsanträge ableh-
nen. Abgesehen davon, dass Hippokrates sich das vermutlich anders vorgestellt hat-
te, gelingt es diesen „Ärzten“ an keiner Stelle, das erkennbar gewollte Ergebnis
Zur ATP-Sensitivitätstestung nennen diese „Ärzte“ selbst fünf Studien und weitere
Einzelfallberichte, die den Nutzen der Testung belegen, bevor sie eine einzige Studie
zitieren, die keinen signifikanten Unterschied in den Studienarmen belegt hätte. Die-
se allein sei allerdings eine methodisch geeignete Studie gewesen; eine Behauptung,
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 13 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
Die unter dem zweiten Gliederungspunkt 2.1.3 (Stichwort: Textbaustein) folgende
medizinische Bewertung im vorliegenden Fall beginnt damit, dass die im September
2010 begonnene Rezidivchemotherapie medizinischem Standard entsprach. Wel-
chen Nutzen die Antragstellerin von einer medizinischem Standard entsprechenden
aber vollkommen wirkungslosen Chemotherapie hat, bleibt freilich offen.
Fortgeführt wird mit der Behauptung, die behandelnden Ärzte, Dr. Müller und Dr.
Sahinbas, bescheinigten das Erreichen einer partiellen Remission.
Wie Dr. Müllers Aussage allein zu verstehen ist, wurde oben bereits ausgeführt. An
welcher Stelle Dr. Sahinbas eine entsprechende Bescheinigung geäußert haben soll,
wird wohl das Geheimnis der Autoren der Studie bleiben. Vielleicht haben sie es aus
der Aussage Dr. Sahinbas‘ geschlossen, die bisherige Therapie habe den Tumorpro-
gress nicht ausreichend aufhalten können.
Dass die Antragstellerin dieser kreativen, gleichwohl beschämenden, Interpretation
nicht einmal humoristischen Wert abgewinnen kann, werden die Autoren ihr vermut-
lich übel nehmen. Angebrachter wäre vielmehr eine Entschuldigung, solange dazu
Diese angebliche partielle Remission wird anschließend erneut als Ergebnis, welches
durch eine Platin/Paclitaxel-Therapie erreicht werden kann, bezeichnet, wobei weite-
re gutachterliche Stellungnahmen nach Vorlage aussagefähiger ärztlicher Berichte
und Befunde (hier nicht vorliegend) möglich seien.
Die Autoren halten also die Operationsberichte von Prof. Beckurts (vor der Standard-
therapie) und von Dr. Müller (nach der Standardtherapie) für nicht aussagefähig. Der
ATP-Test, der die absolute Resistenz gegen die Standardtherapie belegt und durch
den Befund von Dr. Müller eindrucksvoll bestätigt wird, darf an dieser Stelle selbst-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 14 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
verständlich nicht erwähnt werden, handelt es sich bei ihm doch um keine dem medi-
zinischen Standard entsprechende diagnostische Maßnahme.
Darauf, dass aussagefähige Therapiepläne fehlten, womit die Autoren zum wieder-
holten Male fortfahren, wurde bereits eingegangen. Auch dass es sich bei der Opera-
tion am 9. Februar 2011 um eine explorative Operation gehandelt haben soll, wurde
bereits abgehakt. Die Indikationsstellung zur Operation wurde dargelegt. Dass beide
Operationen nicht palliative, sondern kurative Zwecke verfolgten, wurde ebenfalls
Beispiellos ist die Behauptung im Gutachten, die Anwendung des ATP-Tests sei
„evidenzbasiert“ nicht begründet gewesen. Herr Dr. Müller beginnt die Operation in
der Erwartung, die vorhandenen tumorösen Veränderungen vollständig entfernen zu
können, öffnet die Antragstellerin und findet einen von oben bis unten und rechts
nach links fortgewucherten Tumor vor. In welcher Situation ist die Anwendung des
Tests denn „evidenzbasiert“ begründet? Im Rahmen der Obduktion vielleicht?
Abgesehen davon, dass der Test u. a. nicht notwendig gewesen sei, weil die unter-
suchenden Ärzte selbst einschränkten, dass Abweichungen vom klinischen Verlauf
nicht ausgeschlossen werden könnten, eine wohl nur für den MDK nicht erkennbare
rein haftungsrechtlich begründete Einschränkung – scheuen die Autoren anschlie-
ßend nicht einmal davor zurück, ein vermeintliches Interesse der Antragstellerin
selbst, nämlich ihre Patientensicherheit, als Grund dafür zu nennen, dass der Test
Dieses argumentative Feuerwerk mündet schließlich in der eingangs bereits heraus-
gestellten Kernaussage des Gutachtens, die Antragstellerin sei nicht austherapiert,
da noch zahlreiche andere arzneimittelrechtlich zugelassene, als wirksam geprüfte,
etablierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ent-
sprechende Alternativen bestünden; vor dem Hintergrund des aktuellen Gesund-
heitszustands der Antragstellerin ein kaum zu überbietender Zynismus. Nach Ansicht
des Gutachtens sollte die Antragstellerin diese also alle der Reihe nach ausprobie-
ren. Ob eine dieser Alternativen bei ihr wirkt, bleibt dabei allerdings dem Zufall über-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 15 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
lassen, was kein Problem darstellt. Die durchschnittliche Lebenserwartung mit ihrer
Diagnose beträgt ja immerhin neun Monate, bevor das Leben dann in der Regel
durch einen Darmverschluss beendet wird. Welchen angenehmeren Abschied könnte
Glaubhaftmachung
beigefügte Informationen zur Peritonealkarzinose aus
dem Internetportal „www.surgicaloncology.de von Herrn
Hyperthermiebehandlungen wollen die Autoren nicht bewilligen, da weitere Standard-
therapien zur Verfügung stehen, die bekanntermaßen entweder gar nicht wirken oder
das Leben vielleicht für einige wenige Monate verlängern. Möchte man dann wenigs-
tens in Form des ATP-Tests eine Entscheidungshilfe, um eine zielgerichtete Auswahl
einer dieser verschiedenen Standardtherapien treffen zu können (statt zu würfeln)
um zumindest die Chance zu erhöhen, sein Leben um diese wenigen Monate zu ver-
längern, wird auch das mit derselben Begründung abgelehnt, dass es weitere Stan-
Es bleibt abschließend festzuhalten, dass die im sogenannten Nikolaus-Beschluss
aufgestellten Voraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind.
Zur Frage der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bedarf es keiner weiteren Aus-
Eine nach medizinischen Standards entsprechende Behandlung steht im kurativen
Sinne nicht zur Verfügung. Soweit das MDK-Gutachten auf weitere Behandlungsop-
tionen verweist, haben diese Optionen ausschließlich palliativen Charakter. Zudem
hat Prof. Dr. Klein in seiner mündlichen Stellungsnahme bestätigt, dass die Antrag-
stellerin die Krebserkrankung schon länger überlebt hat, als prognostiziert. Es ergibt
sich somit ein ernsthafter Hinweis, dass allein die Hyperthermie und eben nicht die
Chemotherapie zu einer zumindest spürbar positiven Einwirkung, nämlich der Ver-
Maß & Maß Bonn, den 14.12.2011, Seite 16 von 16 Rechtsanwälte __________________________________________________________________________________________
längerung des Lebens und Verbesserung der Lebensqualität geführt hat. Umstände,
die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend und nach
Auffassung des LSG NRW sogar mit dem Fehlen einer Standardtherapie gleichzu-
Entgegen den Ausführungen des MDK-Gutachtens finden sich fundierte wissen-
schaftliche Grundlagen zu dem Einsatz der Hyperthermie. Insoweit sei hingewiesen
auf die in 2010 veröffentlichte weltweit erste randomisierte Phase III-Studie von Prof.
Issels, Leiter der Klinischen Kooperationsgruppe (KKG) Hyperthermie. Darin ist zu-
nächst nur für Weichteilsarkome die Wirksamkeit der Kombination von Chemothera-
pie und Hyperthermie nachgewiesen, und es hat Prof. Issels diesen Nachweis zum
Anlass genommen, das durch die Studie erworbene Wissen u.a. auch auf die Be-
handlung anderer Krebsarten zu übertragen (siehe Deutsches Ärzteblatt vom
Oxytocin, der kleine Tausendsassa unter den Hormonen Darf‘s ein bisschen mehr sein?Alles eine Frage der Chemie: Schmet-terlinge im Bauch, Glücksgefühle ohne Ende – da haben Verstimmungen und Depressionen keine Chance. In Zeiten großen Glücks schüttet der Körper ver-mehrt das Hormon Oxytocin aus. tids beschreibt die amerikanische Psy-chologin Professorin Diane Witt von wie folgt: „E
PESTICIDE MODES OF ACTIVITY – THE IMPORTANCE OF ROTATION Roger Bryan and Raymond Cloyd Today’s insecticides and fungicides are manufactured from literally hundreds of chemical compounds – both organic and inorganic. These chemical compounds, in turn, can be grouped into several dozen chemical groups. Each group of insecticides and fungicides has associated with it a particular mode o