Benutzungsbedingungen für die personenschiffahrtslände in passau

Stadtwerke Passau GmbH Ländenverwaltung ni-jä Benutzungsbedingungen
Personenschifffahrtsländen
Passau-Altstadt und Passau-Lindau
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

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II. Benutzungsordnung

§ 3 Benutzungsrecht / Benutzungspflichten § 8 Betreten der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen § 9 Sauberhalten der Personenschifffahrtsländen / Reinhaltung des Gewässers § 10 Zuweisung der Anlegestellen und Liegeplätze § 15 Benutzung von Anlagen der Personenschifffahrtsländen § 16 Verhalten bei Gefahr, bei einem Unfall oder einer Ansteckungsgefahr § 17 Logistik (Zu- bzw. Ausstieg der Passagiere, An- und Abfahrt mit Bussen, § 18 Haftung . umsichtige Zu- und Abfahrt, Arbeitssicherheit, Gefahrgut § 19 Auskunftspflicht / Einsicht in die Schiffspapiere § 21 Sonstige Benutzungsbeschränkungen 1
III. Tariffestsetzung

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IV. Schlussbestimmungen

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Anlage 1 Tariffestsetzung

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Anlage 2 Öffentliche Einrichtungen nach § 4 Benutzungsbedingungen
1. Personenschifffahrtslände Passau-Altstadt
2. Personenschifffahrtslände Passau-Lindau
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Anlage 3 Merkblatt zum Umgang bei Noro-Viren-Ausbrüchen (deutsch/englisch)
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Anlage 4 Betriebsanleitung für die Pontone

I. Allgemeines
Die Stadt Passau hat mit Wirkung ab 01.04.1991 eine Hafenordnung bzw. ab 26.10.2006 eine Ländeordnung für die Anlegestellen der Fahrgast- bzw. Fahrgast- kabinenschiffe im Bereich der Personenschifffahrtsländen in Passau erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Passau vom 30.10.2006, Nr. 29). Bei Bedarf kann die Ländeordnung beim Umweltamt der Stadt Passau, Tel. 0851/396-293, angefordert oder im Internet unterheruntergeladen Mit dem Vollzug der Verordnung war bis zum 31.07.1998 die Stadtwerke Passau als Eigenbetrieb der Stadt Passau beauftragt; ab 01.08.1998 gilt dies für die Stadtwerke Passau GmbH (beliehene Gesellschaft des privaten Rechts). Der Werkausschuss der Stadtwerke Passau - ab 01.08.1998 Aufsichtsrat der Stadtwerke Passau GmbH - hat am 24.07.1991, zuletzt am 28.09.2006, die Be- nutzungsbedingungen mit Tariffestsetzung für die Personenschifffahrtsländen Passau-Altstadt = Anlegestellen A1 - A14 und Passau-Lindau = Anlegestellen L1 - L4 beschlossen. Die danach folgenden Versionen wurden bzw. werden von der Geschäftsführung der Betreiberin im Rahmen der laufenden Geschäfte ausgefertigt. Auch die jeweils gültige Fassung der Benutzungsbedingungen kann (3) Schifffahrtsrechtliche und sonstige relevante gesetzliche Vorschriften bleiben von der Ländeordnung der Stadt Passau und den Benutzungsbedingungen unberührt. (4) Die Benutzungsbedingungen beziehen sich auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, wie sie in § 4 beschrieben sind. Die Stadtwerke Passau GmbH wird im Folgenden als "Betreiberin" bezeichnet. Die Verfügungsberechtigten (Schiffseigner, Charterer, Schiffsführer) und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter und die Ausrüster werden "Benutzer" genannt. II. Benutzungsordnung
Das Recht zur Benutzung der Personenschifffahrtsländen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Benutzungsbedingungen (= privatrechtliche Regelung). Die Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung der Ländeordnung der Stadt Passau bleiben hiervon unberührt (= öffentlich-rechtliche Regelung). Die Benutzer haben sowohl die Ländeordnung der Stadt Passau als auch die Be-nutzungsbedingungen der Betreiberin zu beachten (§ 1 Abs. 3). Die für die Personenschifffahrt als Länden zur Verfügung gestellten öffentlichen Einrich-tungen mit Nebenanlagen ergeben sich aus Anlage 2 dieser Benutzungsbedingungen (Geltungsbereich). Die Widmung erfolgt ggf. durch den Stadtrat der Stadt Passau. (1) Die Betreiberin stellt die Personenschifffahrtsländen zum Anlegen und Liegen von Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffen (nachfolgend Fahrzeuge genannt) und schwimmenden Anlagen im Rahmen der vorhandenen Anlege- bzw. Liegeplatzkapa- Benutzungsberechtigt sind auch Bunkerboote zum Zwecke der Treibstoffversorgung der liegenden Schiffe und – sofern angeboten - emissionsrechtlich unbedenkliche Fahrzeuge (§ 15, § 17 Abs. 4 und 8) zur Übernahme von Altöl, Bilgenwasser sowie Die Notwendigkeit einer schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis zum Bebunkern von Fahr- zeugen außerhalb der zulässigen Liegebreiten (Seiten 25, 26) bleibt von dieser Re- (2) Es ist untersagt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die an den Personen- schifffahrtsländen liegen, zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe zu verwen- Der in diesen Benutzungsbedingungen mehrfach verwendete Begriff "schwimmende Anlagen" bezieht sich ausschließlich auf nur vorübergehend stillliegende Anlagen; er ist nicht im Sinne von § 1.01 Nr. 6 der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverord- (1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bedürfen zum Anlegen / Liegen im Bereich der Personenschifffahrtsländen der Erlaubnis der Betreiberin. 2.1 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen des öffentlichen Dienstes bei der Wahr- 2.2 Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge im Einsatz, 2.3 Beiboote, die zu abgabepflichtigen Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind vom Benutzer unverzüglich nach der Ankunft in der von der Betreiberin vorgegebenen Form anzumelden und vor dem Verlassen der Personenschifffahrtslände abzumelden (Abs. 3). Die Betreiberin kann neben der Freistellung nach Abs. 2 im Einzelfall auf die An- und Abmeldung verzichten. 2.1 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen des öffentlichen Dienstes bei der Wahr- 2.2 Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge im Einsatz, 2.3 Fahrzeuge, die nach einem mit der Betreiberin abgestimmten Fahrplan verkeh- (3) Spätestens vor dem Verlassen der Anlegestelle ist der Schiffsrapport vom Benutzer vollständig ausgefüllt der Ländenverwaltung zuzuleiten (per Fax, Email oder durch Überbringung). Eine Abholung durch die Ländenverwaltung erfolgt nicht! Sofern der Rapport von der Betreiberin am Folgetag angemahnt werden muss, wird für den Verwaltungsaufwand ein Pauschalbetrag von 20,-€ zusammen mit dem Betreten der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen Der Benutzer hat zu dulden, dass die Bediensteten der Betreiberin im Rahmen ihres Auftrages Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und erforderli-chenfalls auf ihnen mitfahren. Dies gilt ebenso für Bedienstete der Wasserschutzpolizei und anderer Bundes- und Landesbehörden sowie der Stadt Passau. Sauberhalten der Personenschifffahrtsländen / Reinhaltung des Gewässers (1) Die Personenschifffahrtsländen sind sauber zu halten (§ 15, § 17 und § 18). (2) Es ist verboten, von Fahrzeugen / schwimmenden Anlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt zu behindern bzw. zu gefährden oder das Gewässer bzw. den Untergrund zu verunreinigen (hierunter fallen auch Alt- öle, Altschmierfette und Bilgenöl), in die Donau zu werfen oder einzuleiten. Zuweisung der Anlegestellen und Liegeplätze (1) Anlegestellen bzw. Liegeplätze werden von der Betreiberin zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Anlegestelle bzw. eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug bzw. eine schwimmende Anlage. Der Benutzer hat sich eigenverantwortlich zu vergewissern, dass die zugewiesene Anlegestelle bzw. der zugewiesene Liegeplatz für sein Fahrzeug ausreichend bemessen und vor allem im Hinblick auf die gebotene Sicherheit – auch die der Schiffsgäste - geeignet ist. Dies gilt auch für das Anlegen an ein anderes Fahrzeug bzw. eine schwimmende Anlage und für gegebenenfalls notwendiges Setzen eines Ankers. Bei unzureichenden Liegeplatzverhältnissen ist die Ländebehörde zu in-formieren; dies gilt auch bei festgestellten Sicherheitsmängeln. (2) Die Vergabe erfolgt insbesondere nach den Kriterien: 2.1 Sicherheit und Ordnung zu Lande und zu Wasser unter Einbeziehung der logistischen und technischen Erfordernissen (z. B. Stromanschluss), 2.2 Art der Fahrzeuge (Fahrgastschiffe oder Fahrgastkabinenschiffe mit / ohne Ver- weildauer der Passagiere in Passau, mit / ohne organisierte Stadtführung, mit / ohne Übernachtungen von Schiffsgästen in Passauer Hotels), 2.3 sinnvoller organisatorischer Ablauf, 2.4 Zweckmäßigkeit, 2.5 allgemeine langjährige Zuweisungserfahrung und 2.6 wichtige betriebliche Belange des antragstellenden Schifffahrtsunternehmens. Zugewiesene Anlegestellen / Liegeplätze dürfen nicht ohne Anweisung der Betrei- (3) Auf Verlangen der Betreiberin hat der Benutzer sein Fahrzeug an einen anderen (4) Die Betreiberin erstellt bei Bedarf zeitgerecht eine Anlege- bzw. Liegeplatzeintei- lung, soweit sie rechtlich und tatsächlich zu vergeben in der Lage ist. Diese gilt - für Fahrgastkabinenschiffe jeweils für den Zeitraum von einem Kalenderjahr, - für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan verkehren oder regel- mäßig Rundfahrten im Stadtgebiet von Passau durchführen, jeweils für den Zeit- (5) Soweit die Anlegestelle zweckentsprechend genutzt wird, ist die Anlege- bzw. Lie- geplatzeinteilung nach Abs. 4 für die Betreiberin verbindlich. Sie kann von der Betreiberin dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vor- liegt, z. B. Hochwasser, Auflassung einer Anlegestelle oder eines Liegeplatzes, Sicherheitsbelange, Ansteckungsgefahr (z. B. bei Noro-Viren), überhöhte Emissio- nen, Beeinträchtigung des durchfahrenden Schifffahrtsverkehrs o. ä. (Abs. 2). (6) Sonderfahrten sind spätestens 8 Tage vor der Benutzung der Personenschiff- fahrtsländen schriftlich unter der in Abs. 8 aufgeführten Anschrift anzuzeigen. Anmeldungen für diese Fahrten werden berücksichtigt, soweit die allgemeine Lie- geplatzeinteilung freie Kapazitäten aufweist. Gleiches gilt für alle sonstigen Fahrzeuge, die in der Liegeplatzeinteilung nach (7) Die Einteilung bzw. Zuweisung nach § 10 steht unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Betreiberin ein wirk- samer Nutzungsvertrag über die zu vergebenden Wasserflächen besteht (§ 18
(8) Die Benutzer melden der Betreiberin schriftlich bis spätestens 15. November
des jeweiligen Jahres die geplanten Fahrten für das Folgejahr unter folgender An- Stadtwerke Passau GmbH
Fax: 0851/560-465
Regensburger Str. 29
94036 Passau
Internetzugang: www.stadtwerke-passau.de
Tel. 0851/560-464 oder 560-461
Mobil 0171/4498078
Die Anmeldung muss neben den An- und Ablegezeiten folgende Zusatzdaten - Ein- und / oder Ausschiffung in Passau? - organisierte Stadtführungen für die Schiffsgäste in Passau? - Hotelübernachtungen von Passagieren in Passau? techn. Daten hierzu (soweit noch nicht erfolgt) - Landgangsteg parallel zum Schiff vorhanden? - Rechnungsadressat?
Der ständig aktualisierte Liegeplatzplan (Wochenplan) kann im Internet abgerufen werden, ebenso das Formblatt für den Schiffsrapport, die Benutzungsbedingungen mit Tariffestsetzung und die Ländeordnung (www.stadtwerke-passau.de) (9) Wenn Liegeplätze auf Grund höherer Gewalt, z. B bei höheren Wasserständen, nicht oder nur eingeschränkt genutzt oder nicht mehr verlassen werden können, ist hieraus ein Haftungsanspruch gegen die Betreiberin ausgeschlossen (§ 18). (10) Wenn ein Fahrzeug auf Grund einer amtlichen Anordnung (z. B. bei einer An- steckungsgefahr) nicht an- bzw. ablegen darf, ist ein Haftungsanspruch gegenüber der Betreiberin ausgeschlossen (§ 16 Abs. 4, § 18). (1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind vom Benutzer an den dafür vorgese- henen Vorrichtungen oder an bereits liegenden Fahrzeugen bzw. schwimmenden Anlagen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, der beruflichen Übung sowie der Sorgfaltspflicht sicher festzumachen. Die Gefahr des Abreißens ist aus- zuschließen. Stellt die Festmacheinrichtung eine Gefahr für Dritte dar, so muss sie auffällig gekennzeichnet und auch nachts gut erkennbar sein (erforderlichenfalls Beleuchtung). Dabei ist auch die möglicherweise bestehende Erfordernis zum Set- zen eines Ankers zu berücksichtigen. Dieser muss sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder anderer Anlagen ausschließt. (2) Durch das Festmachen von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen der Ein- und Ausstieg von Personen, die Ver- und Entsorgung der Fahrzeuge sowie der Verkehr auf dem Wasser und auf den Uferwegen nicht mehr, als nach den Um- ständen unvermeidbar, behindert werden. Soweit erforderlich, sind bei, auf oder an den Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ausreichend Warnhinweise aufzustellen bzw. anzubringen, die den gülti- Das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen über Fahrzeuge, welche nicht den Erfor- dernissen der Fahrgastschifffahrt entsprechen, und über schwimmende Anlagen - ausgenommen Pontone - ist nicht zulässig. (3) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, hat beim Festmachen das Personal Schwimm- (1) Die Beschaffenheit und Sicherheit von Landgangstegen für deren Nutzer sowie ge- genüber Dritten obliegt der alleinigen Sorgfaltspflicht des Benutzers, von dessen Fahrzeug dieser ausgebracht worden ist. Die in die landseitigen Verkehrsflächen hineinragenden Landgangstege dürfen Personen, Radfahrer und Landfahrzeuge aller Art nicht behindern und auf keinen Fall gefährden (§ 11 Abs. 2). Bei den Anle- gestellen muss bei der Verwendung eines Landgangsteges dieser parallel zum Schiff ausgebracht werden, es sei denn, dass dieser Dritte nicht behindert oder gefährdet. Die Enden des Landgangstegs sind auffallend zu kennzeichnen und nachts sowie bei schlechter Sicht zu beleuchten. (2) Benutzen Fahrzeuge / schwimmende Anlagen die Personenschifffahrtsländen, in- dem sie nebeneinander liegen, so muss der Benutzer des dem Ufer näher liegen- den Fahrzeuges das Überlegen von Laufstegen bzw. Landgangstegen an geeigne- ter Stelle sowie das Herüber- bzw. das Hinüberbringen von Gütern des Schiffsbe- darfs (§ 17 Abs. 7) und das Überqueren von Personen dulden (§ 11 Abs. 2 gilt ent- (3) Für das Betreten und Verlassen von Fahrzeugen / schwimmenden Anlagen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen. Vorübergehend oder auf Dauer außer Betrieb befindliche Fahrzeuge sowie schwimmen-de Anlagen dürfen im Bereich der Personenschifffahrtsländen nur mit Erlaubnis der Be-treiberin stillliegen.
Die Betreiberin kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Fahrzeugen oder
von schwimmenden Anlagen anordnen.
Derzeit gelten folgende Beschränkungen nur für die Lände Passau-Altstadt:
- Zwischen 23:00 Uhr und 07:00 Uhr dürfen Fahrgastkabinenschiffe an der Personen-
schifffahrtslände Passau-Altstadt generell nicht an- bzw. ablegen; zudem ist an den An-
legestellen A1, A2 und A3 das Anlegen von Fahrgastschiffen in der Zeit von 22:00 Uhr
bis 07:00 Uhr nicht gestattet.
- An der Anlegestelle A3 ist das Liegen von Fahrzeugen in der Zeit von 22:00 Uhr bis
07:00 Uhr nicht gestattet.
Die Betreiberin kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Benutzung von Anlagen der Personenschifffahrtsländen (1) Die Benutzung der Anlagen / Einrichtungen der Personenschifffahrtsländen wird im Einzelfall von der Betreiberin geregelt. (2) Bei der Zufahrt zu den Anlegestellen bzw. zu den Liegeplätzen sind laute Musik und Lautsprecherdurchsagen im Freien untersagt. Insbesondere anlässlich von Abendfahrten hat der Benutzer dafür zu sorgen, dass das An- und Von-Bord-Gehen der Passagiere ruhig und störungsfrei vonstatten geht. Der Benutzer trägt in diesem Zusammenhang die volle Verantwortung für ei-gene und fremde Personen- und Sachschäden. Auf § 18 (Gewährleistung, Haftung) und Ziffer 6 der Tariffestsetzung zu den Benutzungsbedingungen wird ausdrücklich verwiesen. Eine Übertragung der Verantwortung auf einen Dritten, z. B. einen Ver-anstalter, ist der Betreiberin gegenüber ausgeschlossen. (3) Vor dem Verlassen der Anlegestellen bzw. der Liegeplätze hat der Benutzer von ihm verursachte Verunreinigungen sachgemäß zu entfernen (§ 9). (4) Die Versorgung der Fahrzeuge mit Treibstoff von Land aus ist untersagt (Tankvor- gänge ausschließlich über ein Bunkerboot [§17 Abs. 2]). (5) Das Befahren des sog. Russenkai entlang der Lände in der Altstadt sowie die Zu- fahrt zu den Anlegestellen A1 und A2 mit Straßenfahrzeugen aller Art richtet sich nach der vorhandenen amtlichen Verkehrsbeschilderung. (6) Unmittelbar nach dem Anlegen hat der Benutzer das Fahrzeug bzw. die schwim- mende Anlage vorschriftsmäßig an die landseitige Stromstation anzuschließen; technisch begründete Ausnahmen behält sich die Betreiberin vor. (7) Vor dem Ablegen von den Pontonen hat der Benutzer die vorhandenen Sicher- heitsvorrichtungen in die jeweiligen Positionen zu bringen (Einhängen der Absperr- Dies gilt auch bei einem Liegen eines Fahrzeuges über Nacht. Bei allen Anlegestellen der Lände Passau-Altstadt und der Lände Passau-Lindau hat der Benutzer darauf zu achten, dass die an den Ver- und Entsorgungseinrich- tungen angeschlossenen Kabel, Leitungen und Schläuche ordnungsgemäß abge- kuppelt und vorhandene Verschlusskappen wieder angebracht sind. Stromverteiler- kästen sind nach dem Ziehen der Stecker zu schließen und – sofern ein Schloss vorhanden und ein Schlüssel übergeben worden ist – abzuschließen.
(8) Folgende Auflagen und Bedingungen aus der strom- und schifffahrtspolizeili-

chen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Regensburg Nr. 501/2007
vom 07.08.2007 und 1. Nachtrag vom 28.01.2010 sind vom Benutzer (analog) zu
beachten, wobei die Verantwortlichkeit des Benutzers aus der erteilten ssG und den Nutzungsverträgen gegenüber der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht berührt wird (betrifft Lände Passau-Altstadt):
- Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung der Anlage keine Stoffe in die Wasserstraße gelangen, welche den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver- kehrs auf der Wasserstraße beeinträchtigen und die Umwelt nicht belasten. Ganz besonders gilt dies für ein Bunkerboot zum Betanken der liegenden Schiffe. - Bei Hochwasser- und Eisgefahr hat die Betreiberin ohne besondere Aufforderung die Anlage von Fahrzeugen / schwimmende Anlagen zu räumen und im Über- schwemmungsgebiet gelagerte bewegliche Sachen gegen Abtreiben zu sichern oder, insbesondere wenn die Gefahr eines Einschwemmens in die Wasserstraße besteht, aus dem Überschwemmungsgebiet zu entfernen. - Die Betreiberin darf nur solchen Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität und die Festigkeit der
(9) Folgende Auflagen und Bedingungen aus dem Planfeststellungsbeschluss der
Stadt Passau vom 16.11.2005 für die Errichtung der Lände Passau-Lindau sind vom Benutzer (analog) zu beachten, wobei die Verantwortlichkeit des Benutzers
aus der erteilten ssG und den Nutzungsverträgen gegenüber der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht berührt wird (betrifft Lände Passau-
Lindau):
- Die Betreiberin darf nur Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen das Anlegen gestatten, für die die Wassertiefe sowie die Abmessungen, die Stabilität und die - Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung der Anlage keine Stoffe in die Wasserstraße gelangen, welche den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver- kehrs auf der Wasserstraße beeinträchtigen. Anmerkung der Betreiberin: Ganz besonders gilt dies für ein Bunkerboot zum Betanken der liegenden Schiffe. Desweiteren sind auch die Umweltbelange zu beachten.
- Regelung zur Räumung der Lände bei Hochwasser der Donau.
Das WWA Passau teilt die Pegelstände Passau / Donau, Passau / Ilzstadt mit
Vorhersage und Passau / Inn der Stadt Passau (Ordnungsamt) mit. Bei den angeführten Pegelständen am Pegel Passau / Ilzstadt (PAZ) sind nachfol- gende Maßnahmen durch die Betreiberin veranlasst (dies betrifft die neuen Anla- gen im Rahmen der vorliegenden wasserrechtlichen Behandlung): Pegelstand in cm (Pegel Passau / Ilzstadt): > 810 und Prognose > 950
Zu beachten ist das festgelegte Vorgehen im Hochwasserakt (Pegel-Achleiten!) Die Vorlaufzeit der Prognose beträgt üblicherweise 8 Stunden. Ungeachtet der Höhe des Pegel Passau-Ilzstadt hat der Benutzer bei einem Pegel Passau-Donau 780 (Einstellung der Schifffahrt [Fa. W+K bei einem Pegel
Passau-Donau 810]) das Notwendige rechtzeitig zu veranlassen.
Die v. g. Pegelstände gelten nur bei normalen Hochwässern ohne Einwirkung von Eis bzw. Treibeis. Es liegen für die Lände Lindau noch keine Hochwassererfahrun- gen vor. Die v. g. Warnpegel können sich deshalb zur gegebenen Zeit ändern. (10) Bei der logistischen Nutzung der landseitigen Mischfläche vor der Anlegestelle A13 ist ein Be- und Entladen der Busse von bzw. mit Koffern nur gestattet, sofern diese entsprechend der Beschilderung linksseits, also entlang der Baumallee, ste- hen. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Risikominimierung bei der Arbeitssicherheit und für die allgemeinen Verkehrsteilnehmer sind hierbei zwin- Ebenso sind die v. g. Sicherheitsvorkehrungen in der Lände Lindau zu beachten. Zusätzlich ist ein Auffahren von Ver- bzw. Entsorgungsfahrzeugen auf den dorti- gen Betriebsweg aus statischen Gründen untersagt. Der Benutzer hat eine Zuwiderhandlung unverzüglich zu unterbinden. Unterbleibt die Unterbindung leichtfertig, haftet der Benutzer gemäß § 18 Abs. 3. Verhalten bei Gefahr, bei einem Unfall oder einer Ansteckungsgefahr (1) Bei Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ist un- verzüglich die Feuerwehr (Tel. 112), die Wasserschutzpolizei (0851/9511-570) und die Betreiberin (Tel. 0851/560-464 oder 560-461 oder 560-0) zu verständigen. (2) Im Falle eines Brandes sind Fahrzeuge und schwimmende Anlagen unverzüglich aus dem Ländebereich zu verholen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen (3) Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen bzw. schwimmenden Anlagen oder der Kaimauer, Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder schwimmen- den Anlagen sind unverzüglich der Wasserschutzpolizei (Tel. 0851/9511-570) und der Betreiberin (Tel. 0851/560-464 oder 560-461 oder 560-0) zu melden; bei einem Umweltschaden (z. B. Öl- oder Treibstoffaustritt) zudem die Feuerwehr (Tel. 112). (4) Bei einer Ansteckungsgefahr an Bord sind bereits bei der Anfahrt nach Passau, spätestens vor dem Anlegen das Staatliche Gesundheitsamt (Tel. 08502/9131-0) und die Betreiberin (Tel. 0851/560-464 oder 560-461 oder 560-0) zu informieren (= Meldepflicht des Benutzers) und ggf. deren Vorgaben zu beachten (siehe u. a. Logistik (Zu- bzw. Ausstieg der Passagiere, An- und Abfahrt mit Bussen, Ver- und Entsorgung der Schiffe) (1) Busse, welche Schiffsgäste zu den Anlegestellen A1 - A5 bringen bzw. von dort abholen, müssen grundsätzlich auf den Busparkplätzen an der Fritz-Schäffer-Pro-menade oder an den Busparkplätzen am Güterbahnhof einen Zwischenhalt einle-gen, bis eine Anforderung mittels Mobiltelefon durch eine an Bord befindliche ver-antwortliche Person (z. B. Reiseleitung) erfolgt. Danach reihen sich die Busse am Römerplatz auf. Der dort abgesenkte Bordstein kann auf einer Breite von 1,0 m benutzt werden. Im Übrigen richtet sich die Landzu-fahrt zu den Anlegestellen A1 – A5 nach der amtlichen Verkehrsbeschilderung; eventuelle Ausnahmegenehmigungen sind beim Amt für öffentliche Ordnung bei der Stadt Passau zu beantragen. Am Römerplatz können max. 3 Busse gleichzeitig zum Ein- und Aussteigen von Passagieren halten. Zu den Anlegestellen A13 und A14 an der Fritz-Schäffer-Promenade können die Busse zum Check-In bzw. zum Check-Out der Gäste unmittelbar hinfahren (ent-sprechend der Beschilderung linksseitig halten, Ausfahrt Richtung Ostrampe der Schanzlbrücke oder über den Parkplatz unter der Schanzlbrücke; die Ver- und Ent-sorgungsfahrzeuge einschließlich der Taxen stellen sich donauseitig auf, der Mittel-bereich bleibt für die Durchfahrt frei). Ordnungsanweisungen durch das Personal der Betreiberin sind land- und wasser-seitig zu beachten, soweit es sich um Handlungen handelt, die unmittelbar mit dem An- und Ablegen sowie mit dem Check-In / Check-Out zusammenhängen, z. B. vorübergehendes Abstellen der Koffer im Verkehrsraum. (2) Die Ver- und Entsorgung hat so zu erfolgen, dass Dritte (Fußgänger, Radfahrer, Taxen, Busse und sonstiger Verkehr) ausreichend auf Hindernisse (Kabel, Schläu-che, Paletten usw.) hingewiesen und geringstmöglich beeinträchtigt werden. Warn-hinweise sind vom Benutzer aufzustellen bzw. von diesem über die Fahrer der Lie-fer- und Entsorgungsfahrzeuge zu veranlassen. Nach Beendigung der Arbeiten sind aufgestellte Warnhinweise wieder zu entfernen. Auf keinen Fall dürfen Dritte gefährdet werden (§ 18). Vorschriften zur Risikomini-mierung bei der Arbeitssicherheit und bei Tankvorgängen (§15 Abs. 4) sind zwin-gend zu beachten. U. a. sind bei Tankvorgängen der Gebrauch von Feuer und of-fenem Licht sowie das Rauchen verboten. Unbedingt darauf zu achten ist, dass kein Treibstoff in das Wasser gelangen kann bzw. keine sonstigen wassergefähr-denden Stoffe (verschiedene Höhen beim Wasserstand durch schnell vorbeifah-rende Schiffe!). Die vorgegebenen Ver- und Entsorgungszeiten sind strikt einzuhalten. Insbesonde-re ist eine Übergabe von Waren auf die Fahrgastkabinenschiffe bzw. von den Fahr-gastkabinenschiffen von 22:00 Uhr bis 09:00 Uhr nicht gestattet; bei Tagesaus-flugsschiffen ist dies aus Gründen des fließenden Verkehrs frühestens ab 08:15 Uhr möglich, ausgenommen bei den Anlegestellen A11 und A12. Die Betreiberin behält sich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor. Instandhaltungs- bzw. Repa-raturfahrzeuge dürfen bereits ab 08:00 Uhr zu den betreffenden Schiffen fahren.
(3) Der Betrieb eigener Stromerzeugungsanlagen auf den Fahrzeugen und
schwimmenden Anlagen ist während des Liegens aus Gründen des Umwelt-
und Emissionsschutzes grundsätzlich unzulässig.
Soweit für die Fahrzeuge die
landseitige Stromzuführung zum ordnungsgemäßen Betrieb ausreicht, müssen
deshalb die Fahrzeuge Strom von den vorgehaltenen Abgabestellen beziehen. Die
Schiffe müssen entsprechend ausgerüstet sein, es sei denn, es sprechen techni-
sche Gründe dagegen. Ausnahmen in begründeten Einzelfällen behält sich die Bet-
reiberin vor (z. B. übergangsweise beim Liegen eines Fahrzeuges in zweiter Reihe).
Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen
dürfen nur einwandfreie und wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen
verwendet werden. Die Kabel sind nicht im Verkehrsbereich zu führen. Sie dürfen
nicht über scharfe Kanten zum Liegen kommen, nicht scheuern und nicht geknickt
werden. Sie müssen durch Zug beansprucht werden können; sie müssen bei
Höhenschwankungen, die durch wechselnde Wasserstände hervorgerufen werden,
unbeschadet mitgehen können.
Die Verbrauchswerte müssen in das aufliegende Kontrollbuch eingetragen werden.
Sofern technische Ableseeinrichtungen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.
Benutzer, die sich nicht an die Stromanschlusspflicht halten, müssen für ihr Fahr-
zeug mit einer Vertragsstrafe, der Zuweisung einer anderen Anlegestelle oder mit
der Verweisung von den Länden der Betreiberin rechnen.
(4) Angesammelte Hausabwässer (kein Bilgenwasser) können in die öffentliche Kanali- sation umweltgerecht entsorgt werden (siehe hierzu Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Teil A, Art. 9.01 ff). Sofern während des Liegens von Fahrzeugen ungeklärte Hausabwässer anfallen, müssen diese in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Schläuche und Kupplungen müssen dicht sein (siehe hierzu analog Abs. 3 zweiter Absatz Satz 2 und 3). Landseitige Kanalisationsübernahmestationen sind vorhanden. 5.1 Bio-Abfall (spezielle Tonnen werden vom beauftragten Entsorgungsunterneh- 5.2 Glas (weiß, grün, braun) 5.3 Papier, Kartonagen 5.4 Sondermüll 5.5 sonstiger Abfall. Von den Fahrgastkabinenschiffen wird der Abfall bei üblichen Mengen nach Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.5 bei Bedarf im Auftrag der Betreiberin von einem Entsorgungsun-ternehmen abgeholt und von diesem umweltgerecht entsorgt (siehe hierzu Ziffer 5 Satz 1 der Tariffestsetzung zu den Benutzungsbedingungen). Der Bedarf zur regelmäßigen Abfallentsorgung ist generell mit der Liegeplatzan-meldung oder in Einzelfällen spätestens 2 Tage vor dem Anlegen per Fax oder per Email der Ländenverwaltung mitzuteilen. Erfolgt keine diesbezügliche Benachrichti-gung, kann eine Entsorgung nicht mehr veranlasst werden! Bei Ankünften an einem Samstag, Sonntag oder Montag ist Meldeschluss jeweils am vorangehenden Freitag, 11:00 Uhr. Die Entsorgungszeiten werden von der Betreiberin vorgegeben. Die mit der Entsorgung beauftragte Firma ist berechtigt, bei der Entgegennahme der Abfälle diese zu kontrollieren. Für den Fall, dass die Sortierung nach Satz 1 nicht ausreichend ist, wird der Abfall nur angenommen, wenn ein angemessenes Zusatzentgelt entrichtet wird (siehe Ziffer 5 Satz 2 der Tariffestsetzung zu den Be-nutzungsbedingungen). Gleiches gilt für die Entsorgung von Sondermüll, z. B. Leuchtstofflampen, Batterien usw. Es wird empfohlen, auf eine gegenseitige schrift-liche Bestätigung bei den Sonderfällen zu achten, damit bei einer Rechnungsstel-lung entsprechende Nachweise vorhanden sind (entsprechende Vordrucke hat das Entsorgungsfahrzeug dabei). (6) Die Abfall- und Fäkalienentsorgungsstellen sind sauber zu halten (§ 9); ggf. ist eine (7) Der Benutzer hat zu dulden, dass über sein Fahrzeug hinweg mit der gebotenen Sauberkeit ver- und entsorgt wird (§ 12). (8) Die Vorschriften der Satzung zur Regelung der Abfallbeseitigung des Zweckver- bandes Abfallwirtschaft- und Entsorgung Donau-Wald (Amtsblatt der Regierung von Niederbayern Nr. 27 / 90 S. 201 ff) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, ebenso einschlägige emissionsrechtliche Vorgaben. Dies gilt auch für die Entsorgung von wassergefährdenden Stoffen, z. B. Altölen, Bilgenwasser, Alt-schmierstoffen u.d.gl.; im Zweifelsfall ist das Umweltamt der Stadt einzubinden (Tel. 0851/396-415). (1) Die Betreiberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Wassertiefe an den An- legestellen bzw. bei den Liegeplätzen einschließlich der Zu- und Abfahrten von bzw. zur Fahrrinne zur Ausübung der Nutzung ausreicht. (2) Die Betreiberin übernimmt keine Gewähr für Güte, Verwendbarkeit und Be- schaffenheit der Personenschifffahrtsländen und deren Einrichtungen / Anlagen. (3) Der Benutzer trägt die Verantwortung für eigene und fremde Personen- und Sachschäden, die durch ihn selbst, seinen Mitarbeitern und Bediensteten, seinen Beauftragten, seinen Zulieferern, seinen Passagieren oder seinen sonstigen ihm zurechenbaren Personen entstehen bzw. verursacht werden und haftet der Be- treiberin und auch Dritten gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- Der Benutzer stellt die Betreiberin von allen Entschädigungs- und Ersatzansprü- chen Dritter frei, die auf ihn selbst oder ihm zurechenbare Personen zurückzufüh- ren sind. Er ist zur Vorlage einer ausreichend bemessenen und für den Zeitraum des Liegens international gültigen Versicherungspolice verpflichtet (zusammen mit der Anmeldung, spätestens bei der Einfahrt in die Personenschifffahrtslände Der Benutzer übermittelt der Betreiberin eine aktuelle Gefährdungsanalyse für die im Ländenbereich zu tätigenden Arbeiten (z. B. Anlegung einer Schwimmweste bei der Festmachung des Fahrzeuges, Warnwesten, Warnhinweise, Beleuchtung usw.). Die einschlägigen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Auch bei der Mitführung von Gefahrstoffen sind die einschlägigen Vorschriften Der Benutzer fährt so umsichtig an die Anlage an, dass eine Beschädigung dieser sowie Sachen von Dritten ausgeschlossen ist; gleiches gilt analog für die Abfahrt. Auch veranlasst und überwacht der Benutzer die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen während der gesamten Verweildauer auf dem zugewiese- nen Liegeplatz einschließlich der An- und Abfahrt im Bereich der Personenschiff- fahrtsländen Passau-Altstadt und Passau-Lindau. Im Verhältnis zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) und der Ländenbetreiberin haben die Bestimmungen im Nutzungsvertrag WSV/Stadtwerke Passau GmbH Vorrang vor den Benutzungsbedingungen. (4) Die Betreiberin haftet nicht für Schäden, die durch andere Benutzer oder sonstige Dritte entstehen. Insbesondere haftet die Betreiberin nicht für Schäden, die dem Benutzer an seinen Anlagen, Gegenständen oder seinem Gewerbebetrieb durch den Betrieb oder die Unterhaltung der Personenschifffahrtsländen samt deren Ein- richtungen / Anlagen entstehen; dies gilt auch für Personen und deren Sachen, die dem Benutzer zurechenbar sind (siehe Abs. 3). Die Betreiberin haftet trotz Zuweisung nach § 10 nicht für Schäden bei Wegfall bzw. Beendigung der Nutzungsverträge bezüglich der zu vergebenden Wasserflächen mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (z. B. bei einer kurzfristigen oder fristlosen Kündigung während der Schifffahrtssaison). Im Übrigen haftet die Betreiberin nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder bewussten Unterlassung durch sie selbst oder ihren Mitarbeitern / Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Die Schadenssumme wird je Schadensfall auf max. 2,5 Mio. € begrenzt. (5) Vorbezeichnete Ausschlüsse oder Begrenzungen der Haftung gelten nicht für a) Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Betreiberin oder einer vorsätzli- chen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Betreiberin beruhen und b) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betreibe- rin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Betreiberin beruhen. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. Der Adressat der Benutzungsbedingungen ist verpflichtet, diese umgehend dem oder den Verantwortlichen an Bord zu übermitteln. Auskunftspflicht / Einsicht in die Schiffspapiere (1) Die Benutzer haben alle Auskünfte zu erteilen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Länden erforderlich sind (Ziffer 1.5 der Tariffestsetzung). (2) Die Benutzer haben der Betreiberin in die zur Berechnung des Ufer- / Ländengeldes erforderlichen Schiffspapiere Einsicht zu gewähren (Ziffer 1.5 der Tariffestsetzung). Stornierungen / Terminänderungen von gemeldeten Anlegungen haben schriftlich zu er-folgen (per Schreiben, Fax oder Email). Für den Verwaltungsaufwand wird ein Pauschalbetrag von 25,- € bis 50,- € (je nach Ar-beitsaufwand) erhoben. (1) Es ist verboten, Betriebseinrichtungen der Länden unbefugt zu benutzen. (2) Es ist verboten, Kaimauern und Uferböschungen sowie die Spundwände unbefugt zu besteigen, ausgenommen bei vorhandenen Stiegen oder Leitern. (3) Im Bereich der Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen verbo- ten. Ebenso verboten ist das Fischen von einem Schwimmkörper aus, z. B. von ei- nem Ponton. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich die Betreiberin vor, Anzeige zu (4) Baden und Sporttauchen sind verboten, ebenso die Benutzung mit Sportgeräten. (5) Zugefrorene Wasserflächen dürfen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden, ggf. geschieht dies auf eigene Verantwortung. (6) Fahrzeuge, welche nicht unter die Definition des § 5 Abs. 1 fallen, bedürfen im Ein- zelfall der ausdrücklichen Erlaubnis der Betreiberin. (7) Reparaturen / Instandsetzungen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen im Ländenbereich nur so vorgenommen werden, dass eine Beschädigung der Ländenanlagen oder von Sachen Dritter ausgeschlossen ist. Bei größeren Arbeiten ist vorher die Ländenverwaltung zu informieren. (8) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden bzw. explosiven Arbeiten ist nur zulässig, wenn diese unter Aufsicht einer zuverläs- sigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person, vorbereitet und durchgeführt werden und keine Personen oder andere Fahrzeuge gefährdet wer- (9) Arbeiten, die gegen Emissionsbestimmungen (zu Lande und zu Wasser) verstoßen, Bei erforderlichen Arbeiten der WSV zur Unterhaltung der Donau gehen die ein- schlägigen Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes und des Nutzungsver- trages WSV/Stadtwerke Passau GmbH zur entschädigungslosen Duldungspflicht (1) Der Betreiberin steht wegen ihrer Forderungen aus der Benutzung der Personen- schifffahrtsländen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Binnenschifffahrtsge-setzes an den Fahrzeugen des Benutzers zu. Dieses gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen der WSV. (2) Befindet sich der Benutzer mit dem Ausgleich der Forderungen der Betreiberin in Verzug, so kann die Betreiberin die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung beantragen. (3) Leistet der die Forderung im Sinne des Abs. 1 schuldende Benutzer eine dem Wert der Forderung entsprechende Sicherheit oder stellt dieser eine selbstschuldneri-sche Bankbürgschaft einer deutschen Bank in entsprechender Höhe, werden die Rechte nach Abs. 1 und 2 von der Betreiberin nicht ausgeübt. III. Tariffestsetzung
(1) Für die Benutzung der Personenschifffahrtsländen sind Benutzungsentgelte an die Betreiberin zu entrichten. Der Benutzer kann gegen das Benutzungsentgelt nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. (2) Verstößt der Benutzer gegen die Benutzungsbedingungen, wird er mit einer Ver- (3) Die Tarife sowie die Vertragsstrafe richten sich nach den Tariffestsetzungen, die als Anlage 1 Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind. (4) Es bleibt der Betreiberin unbenommen, bei Verstößen gegen die Benutzungsbe- dingungen oder die Ländeordnung der Stadt Passau privatrechtlich oder öffentlich- rechtlich bzw. gleichzeitig nach beiden Rechtsnormen gegen den Benutzer vorzu- IV. Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Bedingungen werden vom Benutzer mit Abschluss eines Vertrages zur Benutzung der Personenschifffahrtsländen oder bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Länden anerkannt. Der Benutzer kann und wird seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder teilweise nur nach schriftlicher Einwilligung der Be-treiberin übertragen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsbedingungen samt Anlagen nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (1) Für sämtliche Ansprüche aus oder anlässlich der Benutzung der Personenschiff- (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Passau. Diese Benutzungsbedingungen gelten mit Wirkung ab 01.01.2013. Passau, 29.11.2012 STADTWERKE PASSAU GMBH
Anlage 1 zu den Benutzungsbedingungen für die Personenschifffahrtsländen in Passau.
Tariffestsetzung
für die Benutzung der Personenschifffahrtsländen
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 gelten nachfolgend aufge-
führte Tarife:
1. Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Der Entgeltpflicht (Ufer- bzw. Ländegeld) unterliegen: - Fahrzeuge (§ 5 Abs. 1) im Sinne von § 1.01 Nr. 1 der Anlage A zur Donauschiff- fahrtspolizeiverordnung in der jeweils geltenden Fassung, schwimmende Anlagen. 1.2 Von der Entgeltpflicht sind befreit: - Fahrzeuge und schwimmende Anlagen des öffentlichen Dienstes bei der Wahr- - Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge im Einsatz und bei genehmigten Übungen, - Beiboote, die zu abgabepflichtigen Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ge- - Bunkerboote, soweit nicht eine separate Vereinbarung getroffen ist. - für die Fahrzeuge mit dem Zeitpunkt des Anlegens an den Personenschifffahrts- - für schwimmende Anlagen mit deren Festmachen an den Personenschifffahrts- 1.4 Entgeltschuldner ist der Benutzer als Gesamtschuldner (§ 2); Entgeltgläubiger ist die 1.5 Der Entgeltschuldner oder sein Beauftragter haben unverzüglich nach Entstehen der Entgeltschuld der Betreiberin die für die Entgelterhebung erforderlichen Auskünfte unter Verwendung der dazu vorgeschriebenen Vordrucke, und auf Verlangen unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen, zu erteilen (§ 19). Der Benutzer, dessen Fahrzeug die Personenschifffahrtsländen mehrmals innerhalb eines Monats anläuft, hat diese Auskünfte als monatliche Sammelmeldung spätes-tens bis zum 10. des auf die Entstehung der Entgeltschuld folgenden Monats zu er-stellen und der Betreiberin vorzulegen. 1.6 Die Abrechnung des Entgeltes wird von der Betreiberin monatlich im Nachhinein er- stellt. Das Entgelt wird am 10. Tag nach der Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem am Fälligkeitstag geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Benutzer bezahlt für die schriftliche Mahnung 3,-€ pauschalierte Mahnkosten. 1.7 Die Beträge werden auf volle 5 Cent auf- oder abgerundet. Die Entgelte sind Nettobeträge. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Um-satzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Ufergeld

2.1 Ufergeld ist für alle Fahrzeuge zu entrichten, in die Fahrgäste einsteigen, von denen
Fahrgäste aussteigen oder während eines Zwischenaufenthaltes vorübergehend an Land oder von Land aus an Bord gehen (z. B. Stadtbesuche, Ein- und Auschecken). 2.2 Mit dem Ufergeld ist das ununterbrochene Liegen des Schiffes an einer der Perso- nenschifffahrtsländen vom Anlegen bis zum Ablegen für einen Zeitraum von längs-tens 48 Stunden abgegolten (siehe 2.5). Bei einem von der Betreiberin angeordneten Liegeplatzwechsel ist kein neues Ufer-geld zu entrichten. Erfolgt ein Liegeplatzwechsel auf Wunsch des Benutzers, liegt es im Ermessen der Betreiberin, ob ein Ufergeld auch für den zweiten Liegeplatz in Rechnung gestellt wird. 2.3 Das Ufergeld wird nach dem Verwendungszweck der Fahrzeuge und nach den Quadratmetern der von diesen benutzten Wasserfläche berechnet. Ändert sich der Verwendungszweck eines Fahrzeuges während des Aufenthaltes an den Personenschifffahrtsländen, so wird das Ufergeld vom Zeitpunkt des Einlaufens bis zur Änderung nach dem ursprünglichen Verwendungszweck und von der Ände-rung bis zum Auslaufen nach dem neuen Verwendungszweck berechnet. 2.4 Zur Ermittlung der Quadratmeter benutzter Wasserfläche werden die größte Länge und die größte Breite eines Fahrzeuges miteinander multipliziert. Die Fläche wird auf volle Quadratmeter aufgerundet. 2.5 Überschreitet der einmalige, ununterbrochene Aufenthalt an den Personenschiff- fahrtsländen einen Zeitraum von 48 Stunden, so ist für die darüber hinausgehende Zeit eine besondere Entgeltvereinbarung erforderlich. Das Ufergeld beträgt:

2.5.1 für Fahrgastschiffe, die im innerdeutschen und grenzüberschreitenden Tages- ausflugsverkehr eingesetzt sind, für das einmalige Anlegen - zum Ein- und/oder Aussteigen von Fahrgästen Ab 100 Anlegungen/Jahr wird ein Nachlass von 15 %, ab 200 Anlegungen/Jahr wird ein Nachlass von 25 %, ab 300 Anlegungen/Jahr wird ein Nachlass von 30 % gewährt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Nachlass jährlich im Nachhinein berechnet und ggf. an den betreffenden Benutzer angewiesen. 2.5.2 für Fahrgastschiffe, die Rundfahrten im Stadtgebiet von Passau durchführen, 2.5.3 für Fahrgastkabinenschiffe für das einmalige Anlegen zum Ein- und/oder Aus- steigen von Fahrgästen und bei Zwischenaufenthalten (auch mit In- und Aus-check) - bei einem Aufenthalt von mehr als 4 Std. bis zu 48 Std. 0,44 €/m² bei einem Aufenthalt von über 48 Std. siehe Ziffer 2.5 2.5.4 Bei der Berechnung des Ufergeldes für die Benutzung der Anlegestellen an der Lände Lindau wird ein Nachlass von 3 % gewährt. 2.5.5 Bei der Berechnung des Ufergeldes für die Benutzung der Anlegestellen in der Altstadt (Liegestellen A1 - A5) wird ein Zuschlag von 3 % erhoben. 2.5.6 Bei der Berechnung des Ufergeldes für die Benutzung der Anlegestellen in der
Altstadt (Liegestellen A13 – A14) wird ein Zuschlag von 5 % erhoben.

3. Ländegeld

3.1 Ländegeld ist für alle Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen zu entrichten, die an
den Personenschifffahrtsländen anlegen oder an diesen festgemacht werden, soweit keine Ausnahme greift. 3.2 Das Ländegeld wird nach den Quadratmetern der von den Fahrzeugen und schwim- menden Anlagen benutzten Wasserfläche berechnet. Für die Ermittlung der benutzten Wasserfläche gelten Ziff. 2.3 und 2.4. Wenn schwimmende Anlagen nicht direkt am Ufer liegen, wird zur Ermittlung der be-nutzten Wasserfläche deren größte Länge mit dem Abstand von der Uferlinie bei Mit-telwasser bis zur Außenkante der Anlage miteinander multipliziert. Die Fläche wird ebenfalls auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Das Ländegeld wird nach Kalendertagen berechnet. Jeder angefangene Kalendertag gilt
als voller Kalendertag.
3.3 Das Ländegeld beträgt
bei einem Aufenthalt von bis zu 8 Std. an höchstens zwei aufeinanderfol-genden Kalendertagen 4. Versorgung mit Trinkwasser und Strom
Soweit Strom von Abnahmestellen der Betreiberin bezogen wird, sind anfallende Verbrauchsgebühren entsprechend den jeweils gültigen Tarifen der Stadtwerke Pas-sau GmbH zusammen mit dem Ufer- / Ländegeld zu entrichten (§ 17 Abs. 3). Die Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Trinkwassers ist im Schiffsrapport nach m³ anzugeben. Die Verrechnung erfolgt zusammen mit dem Ufer- / Ländegeld nach den jeweils gültigen Tarifen der Stadtwerke Passau GmbH.
5. Entsorgung von Abfall/Hausabwasser
Wird die Entsorgung von Abfall nach § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Benutzungs-bedingungen durchgeführt, beträgt das Entgelt pauschal 83,-€ je Fahrgastkabinen-schiff pro Anlegung zzgl. dem Aufwand für eine Entsorgung von Bioabfall. Der Ver-waltungskostenanteil beträgt 10,-€ je Entsorgung eines Fahrgastkabinenschiffes. Tritt der Fall nach § 17 Abs. 5 Satz 7 und 8 der Benutzungsbedingungen ein, wird das von der Entsorgungsfirma veranlagte Zusatzentgelt in Höhe von 45,-€ auf den Veranlasser unmittelbar umgelegt. Werden über die Fäkalieneinleitungsstationen an den Liegestellen ungeklärte Haus-abwässer in die öffentliche Kanalisation entsorgt, muss die eingeleitete Menge in m³ auf dem Schiffsrapport angegeben werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich zusammen mit dem Ufer-/Ländegeld. Das Entgelt beträgt 2,20 €/m³ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Vertragsstrafe

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Benutzungsbedingungen verstößt, wird
mit einer Vertragsstrafe belegt.
Diese beträgt bei Verstoß gegen
§ 7 An- und Abmeldung,
§ 10 Zuweisung der Anlege- und Liegeplätze und
§ 11 Festmachen und Ankern
bis zum Dreifachen des fälligen Ufer- / Ländegeldes,

bei Verstoß gegen
§ 8 Betreten der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen,
§ 9 Reinhalten der Personenschifffahrtsländen,
§ 12 Landgänge,
§ 13 Stillliegen von Fahrzeugen,
§ 14 Aufenthaltsbeschränkung,
§ 15 Benutzung von Anlagen der Personenschifffahrtsländen,
§ 16 Verhalten bei Gefahr, bei einem Unfall oder einer Ansteckungsgefahr,
§ 17 Logistik
§ 19 Auskunftspflicht / Einsicht in die Schiffspapiere
§ 21 Sonstige Benutzungsbeschränkungen
bis zum Zweifachen des fälligen Ufer- / Ländegeldes.
Darüberhinaus kann bei Vorhandensein eines Nutzungsvertrages – ausgenom-
men mit der WSV - eine Vertragsstrafe bis zu 5 % des aktuell vereinbarten Ent-
geltes abverlangt werden.
Zudem kann im Wiederholungsfall die Zurverfügungstellung der Länden für
Nachtfahrten eingeschränkt oder generell verboten werden.

Das als Vertragsstrafe zugrunde gelegte Ufer- / Ländegeld versteht sich als Grund-
betrag, ohne den in Ziff. 2.5.1, 2.5.4 und 3.4.4 vorgesehenen Nachlass bzw. den in
Ziff. 2.5.5 und Ziff. 2.5.6 veranschlagten Zuschlag. Im Wiederholungsfall verdoppelt
sich die v. g. Vertragsstrafe.
Der Höchstbetrag der Vertragsstrafe ist mit 5.000,00 € festgesetzt; der Mindestbe-
trag beträgt 100,- €.

Anlage 2
zu den Benutzungsbedingungen für die Personenschifffahrtsländen in Passau.

Öffentliche Einrichtungen
nach § 4 Benutzungsbedingungen
1. Personenschifffahrtslände Passau-Altstadt

(rechtes Donau-Ufer - Anlegestellen 1 - 14)
1.1 Wasserflächen
Von Donau-km 2225,330 – 2225,435 (Anlst. 1) max.30 m von stromseitiger Kante Von Donau-km 2225,435 – 2225,537 (Anlst. 2) max.30 m von stromseitiger Kante Von Donau-km 2225,537 – 2225,648 (Anlst. 3) max.25 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2225,648 – 2225,744 (Anlst. 4) max.25 m von Vorderk. Kaimauer* Von Donau-km 2225,758 – 2225,880 (Anlst. 5) max.25 m von Vorderk. Kaimauer* Von Donau-km 2225,880 – 2225,894 (Anlst. 6) max.25 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2225,894 – 2225,975 (Anlst. 7) max.25 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2225,975 – 2226,050 (Anlst. 8) max.25 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,050 – 2226,142 (Anlst. 9) max.36 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,142 – 2226,235 (Anlst. 10) max.36 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,235 – 2226,324 (Anlst. 11) max.36 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,324 – 2226,427 (Anlst. 12) max.36 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,427 – 2226,560 (Anlst. 13) max.36 m von Vorderk. Kaimauer Von Donau-km 2226,560 – 2226,710 (Anlst. 14) max.45 m von Vorderk. Kaimauer * = Aussetzung wegen der Luitpoldbrücke
1.2 Landflächen

bis zur landseitigen (südlichen) Grund- Bürgersteig bis einschl. südliche Bür- bis zur südlichen Begrenzung der für den fläche (Großsteinpflaster von der Kai- von Donau-km 2226,62 –2226,71 = bis zu den Blumen- bzw. Baumrabatten
1.3 Anlegebrücken – Anlegestellen / Liegeplätze

4 Anlegebrücken (Anlegest. A1, A2, A7, A8) 2 Anlegebrücken (Anlegest. A11, A12) = Vertrag mit W+K Die Anzahl der Anlegestellen / Liegeplätze ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Wasserflächen nach Ziffer 1.1. 1.4 Nebeneinrichtungen
Strom- und Wasseranschlüsse einschließlich der dazugehörigen Versor- gungseinrichtungen mit Zählerraum im Gebäude Bräugasse 13 und dem Traforaum im Gebäude Bräugasse 4, Uferböschung, Kaimauer und Treppen hälftig mit der Stadt, Büroräume der Betreiberin im Gebäude Römerplatz 2 (Anteil Ländenver- waltung), Mitbenutzung der öffentlichen WC’s im Gebäude Bräugasse 13, im Neuen Rathaus am Rathausplatz und beim Busparkplatz bzw. Infopoint an der Fritz-Schäffer-Promenade, Beschilderung (Hinführung zu den Anlegestellen).
2. Personenschifffahrtslände Passau-Lindau

(linkes Donau-Ufer - Anlegestellen L1 - L4)

2.1 Wasserfläche

Von Donau-km 2222,585 – 2223,130 = max. 35 m gemessen von der wasser- 2.2 Landfläche
Von Donau-km 2222,585 – 2223,130 = von der wasserseitigen Spundwandkan-
2.3 Anlegestellen / Liegeplätze

Die Anzahl der Anlegestellen / Liegeplätze ergibt sich aus der zur Verfügung stehenden Wasserfläche nach Ziffer 2.1.
2.4 Nebeneinrichtungen
- Infopoint mit überdachter Freifläche und Informationstafeln, Werkstattraum und einem befestigten Pkw-Stellplatz, - Strom- und Wasseranschlüsse, Beleuchtungseinrichtung im gesamten Ländenbereich, sämtliche im Bereich der Lände verlegten Ver- und Entsorgungs- komplette Zu- und Abfahrt einschließlich Betriebsweg und Rampe, Treppe zur B 388, Beschilderung (land- und wasserseitig) und Geländer,
Anlage 3
zu den Benutzungsbedingungen für die Personenschifffahrtsländen in Passau.
Merkblatt des Gesundheitsamtes Passau
zum Umgang bei Noro-Viren-Ausbrüchen auf Schiffen
Von Noro-Viren werden in jüngster Zeit vermehrt massenweise auftretende
Durchfallerkrankungen hervorgerufen. Insbesondere auf Schiffen ist das Wissen um den Umgang
bei einem derartigen Ausbruch sehr unterschiedlich.
Das Gesundheitsamt möchte daher über diese Erkrankung informieren und Empfehlungen zur
Verhinderung der Weiterverbreitung geben.
Informationen über das Noro-Virus:
Die Erkrankung beginnt typischer Weise mit Erbrechen, Durchfall und Übelkeit. Die Viren werden
über den Stuhl sowie die Atemluft ausgeschieden. Die Infektiosität ist sehr hoch, die Ansteckung
kann sehr leicht erfolgen.
Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt ca. 10 – 50 Stunden.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: Während des akuten Erkrankungsstadiums und darüber hinaus
bis zu 7 Tagen nach Abklingen der Erkrankung.
Um größere Ausbrüche zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen dringend empfohlen:
• Zentrale Maßnahme ist die Händedesinfektion nach Kontakt mit dem Patienten oder mit Gegenständen, die der Patient berührt hat. Wirksame Mittel sind Sterilium Virugard. von der Firma Bode Chemie, Melanchthonstraße 27, 22525 Hamburg, Tel.: 040-540 06 172, sowie Sota Man akute von der Firma Braun, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen, Tel.: 05661-710. Bei Erbrechen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sinnvoll. Auch bei Einsatz von Einmal-Handschuhen müssen die Hände desinfiziert werden. • Erkrankte müssen bis zu 2 Tagen nach Abklingen der Krankheitssymptome möglichst iso- liert werden. Wichtig ist dabei eine tägliche Wischdesinfektion der Sanitäranlagen sowie der patientennahen Kontaktflächen (z. B. Türklinken, Türgriffe, Tischflächen, Armlehnen auf Stühlen, der komplette Sanitärbereich). Dies gilt besonders für das Küchen- und Ser-vice-Personal. Es muss unbedingt eine eigene Toilette zur Verfügung stehen. Als Desinfek-tionsmittel kommen nur einige wenige gegen Noro-Viren wirksame Präparate (z. B. Dismozon pur von der Fa. Bode Chemie) in Frage. • Bett- und Leibwäsche sollten in einem Waschverfahren mit mindestens 60° C unter Zuga- be von Lunocid (Christeyns GmbH, Grabenallee 24, 77652 Offenburg, Tel.: 0781-924480) gereinigt werden. • Geschirr kann in der Regel wie üblich maschinell gereinigt werden. • Kontaktpersonen sind auf die mögliche Mensch-zu-Mensch Übertragung hinzuweisen und in der korrekten Händedesinfektion zu unterweisen. • Nach Beendigung der Fahrt und vor Aufnahme neuer Passagiere muss das gesamte Schiff general gereinigt und desinfiziert werden (insbesondere die Kabinen von erkrankten Perso-nen). Advisory notice issued by the Passau Health Authorities
on how to deal with any outbreak of norovirus on board ship

There has recently been a sharp rise in cases that have involved very large numbers of people
suffering from diarrhoea caused by a norovirus infection. The level of awareness on how best to
deal with such an outbreak varies widely, especially among the personnel on board ships. This is
why the health authorities would like to take this opportunity to provide you with information on
this infection and on how to prevent its being spread further.
Information on the norovirus:
The first symptoms of the illness are typically vomiting, diarrhoea and nausea. The virus is either
excreted via the faeces or it can be carried on people’s breath. The illness is extremely infectious,
making it very easy for it to be passed on.
The incubation period that elapses between infection and the outbreak of the illness lies between
approx. 10 – 50 hours.
Period of time in which a patient is infectious: during the entire acute stage of the illness and,
subsequent to that, for up to 7 days after the patient’s last symptoms.
To avoid more extensive outbreaks, you are urgently advised to take the following steps:
• The key step is to disinfect one’s hands after any contact with the patient or with any ob- jects that the patient has touched. Effective agents are Sterilium Vanguard, made by the firm Bode Chemicals, Melanchthonstraße 27, 22525 Hamburg, Tel.: 040-540 06-172 and Softa Man acute made by the firm Braun, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen, Tel.: 05661-710. If the patient is vomiting, then it makes good sense to wear a mask covering both the mouth and the nose. Even when disposable (single-use) gloves are used, it is necessary to disinfect one’s hands. • Patients should, if at all possible, be isolated for up to 2 days after the last symptoms of the illness have disappeared. It is of particular importance in this respect that sanitary facilities should be wiped daily with disinfectant and that any surfaces in the vicinity of the patient with which contact is made, e.g. door-handles, door-knobs, table surfaces, armrests on chairs and the entire sanitary area, should likewise be disinfected. There are only a small number of disinfectants that are effective against the norovirus and that are thus suitable for this purpose, e.g. Dismozon pur, made by the firm Bode Chemicals. • Bedclothes and underwear should be washed at a temperature of at least 60°C and Lunocid (Christeyns GmbH, Grabenallee 24, 77652 Offenburg, Tel.: 0781-924480) should be added to the wash. • Crockery can, as a rule, be cleaned in the usual way in an automatic dishwasher. • Any persons coming into contact with the patient(s) must be informed about how the ill- ness is conveyed from person to person and how they should disinfect their hands prop-erly. • Once the cruise or journey has been completed, and before any fresh passengers are taken on board, the entire ship must be generally cleaned and disinfected (in particular, the cabins of those people who came down with the illness).
Anlage 4 zu den Benutzungsbedingungen für die Personenschifffahrtsländen in Passau.
Betriebsanleitung für die Pontons lt. DIN EN14504 = Fahrzeuge der Binnenschifffahrt –
schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen
Betriebsanleitung

• Es dürfen keine unbefugten Personen ohne Erlaubnis der Ländenbetreiberin das Ponton betreten; Eltern haften für ihre Kinder. • Der Benutzer hat beim An- und Ablegevorgang die gebotene Sorgfalt zu beachten und sich von der gebotenen Sicherheit des Pontons zu über-zeugen. • Der Benutzer hat vor dem Ablegen des Schiffes darauf zu achten, dass die Fest- macheinrichtung einschließlich möglicher Steckverbindungen (Strom- und/oder Fäkalienanschlüsse) ordnungsgemäß gelöst sind und das Ponton wieder ord-nungsgemäß gesichert ist (Anbringung der Sicherheitsketten und Schließung der Zugangsgitter). • Arbeiten auf dem Ponton sind nur zu zweit erlaubt; Arbeiten ohne das Tragen von zugelassenen Schwimmwesten sind strikt untersagt! Die Vorschriften für die Ar-beitssicherheit sind einzuhalten; dies gilt ganz besonders bei Arbeiten bzw. Kon-trollen innerhalb der Schwimmkörper! • Es dürfen keine gefährlichen oder brennbaren Stoffe in den Schwimmkörpern ge- lagert werden. Die Schwimmkörper sind nach einem Öffnen ordnungs-gemäß (luft- und wasserdicht) zu verschließen. • Das Ponton muss regelmäßig vom Betreiber überprüft werden. • Mindestens alle 5 Jahre sind die Verankerungen und der Korrosionsschutz des Pontons von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. • Mindestens alle 10 Jahre ist eine Landrevision von einem unabhängigen Sachver- ständigen durchzuführen, wobei die Mindestwanddicke der Außen-haut von dem Ponton drei Millimeter nicht unterschreiten sollte. Die Prüfungsergebnisse sind der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorzulegen. Letzte Prüfung durch den TÜV Bayern am 27.10.2008. Stadtwerke Passau GmbH - Geschäftsführung -

Source: http://www.swp-passau.de/pdf/Benutzungsbedingungen_Personenschifffahrtslaenden_2013.pdf

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Healing the Gut and Working with Food AllergiesFrom the Book – Is your child’s brain starving?The GI tract has an enormous influence over both the immune system and the brain. Over_ the cells in the immune system are located in and around the GI tract. Leaky Gut Syndrome – The lining of the small intestine is nearly leak proof and onlyfully digested food molecules are permitted to pass tho

"tumescent" liposuction alert: deaths from lidocaine cardiotoxicity

The American Journal of Forensic Medicine and Pathology: Volume 20(1) March 1999 p 101 "Tumescent" Liposuction Alert: Deaths From Lidocaine Cardiotoxicity [Letters To The Editor] de Jong, Rudolph H. M.D.; Grazer, Frederick M. M.D. In our just-completed survey of complications following cosmetic surgery, preliminary analysis identified a number of deaths in which lidocaine (Xylocain

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