Richtlinie für die verwendung von arzneimittelbezeichnungen bei der verordnung
Arzneimittel-Kommission Verordnungsrichtlinie
Richtlinie für die Verwendung von Arzneimittelbezeichnungen bei der Verordnung
Hintergrund
Hintergrund war eine Diskussion im Rahmen des CIRS, nachdem Tazobac® aus dem Sorti- ment gestrichen und das Generikum Piperazillin/Tazobactam eingeführt wurde. Dieser Name ist sehr lang und verleitet verordnende Ärzte dazu, entweder weiterhin den Originalnamen zu verwenden, welcher dann nicht mehr auf den Ampullen steht und zu Rückfragen der Pflege führt oder Abkürzungen des langen Namens zu verwenden, was zu Missverständnissen und Unleserlichkeiten führen kann. Richtlinie, gültig ab 15.12.2009 Arzneimittelverordnungen auf dem Verordnungsblatt
Die Arzneimittelverordnung beinhaltet folgende Angaben in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge:
1. Name des Präparates
Nach Auffassung der Arzneimittelkommission soll grundsätzlich die vollständige Bezeich-nung des jeweils verwendeten bzw. in der Arzneimittelliste gelisteten Präparates in der Verordnung dokumentiert werden.
Bei Originalpräparaten ist der Markenname des Präparates zu verwenden, bei Generika die generische Bezeichnung des Präparates.
Für eine eindeutige Kennzeichnung soll ferner die Stärke des Präparates angegeben wer-den. Speziell bei Präparaten, die in mehreren Stärken existieren, ist diese Angabe essen-tiell um Verwechslungen zu vermeiden.
2. Dosisstärke
Die Dosisstärke des Präparates wird in der entsprechenden Masseinheit dokumentiert. Tropfen sollen prinzipiell in Volumeneinheiten verordnet werden, d.h. in Anzahl Millilitern oder Tropfen (siehe Tab. 1, Beispiel Haldol). Ausnahme bilden Betäubungsmittel wie Opi- umtinktur, Methadon- oder Morphin-Trinklösung. Diese sind in Milligramm zu verordnen. 3. Arzneiform
Die Arzneiform wird mit der entsprechend zugeteilten Abkürzung dokumentiert (siehe Tab. 3). Diejenigen Arzneiformen, die nicht in Tab. 3 aufgeführt sind und alle externen Präpara-te (Salbe, Gel, Gaze etc.) werden jeweils vollständig ausgeschrieben.
4. Applikationsart
Die Applikationsart wird mit der entsprechend zugeteilten Abkürzung dokumentiert (siehe Tabelle 4). Perorale Präparate und Suppositorien werden ohne Angabe der Applikations-art verordnet. Diejenigen Applikationsarten, welche nicht in Tab. 4 aufgeführt sind, werden jeweils vollständig ausgeschrieben.
AMK Korrespondenzadresse: Institut für Spitalpharmazie, Geschäftsstelle AMK, Spitalstrasse 26, 4031 Basel Fax direkt: 061 265 32 75
5. Dosis / Dosierungsintervall
Die Verordnung von Arzneimitteln beinhaltet 4 Medikationszeiten (siehe Tab. 1). Die Mor-gen- (Mo), Mittag (Mi) und Abendmedikation (Ab) ist zeitlich den jeweiligen Mahlzeiten zu-geordnet, weshalb die Dosierungsintervalle unterschiedlich lang sind (zwischen 4 und 14 Stunden). Die zeitliche Zuordnung der Nachtmedikation (Na) wird individuell auf den Bet-tenstationen bestimmt. Wenn die Medikation zu bestimmten Uhrzeiten verabreicht werden muss (z.B. genau 6-stündlich), muss zusätzlich die genaue Verabreichungszeit vermerkt werden (siehe Tab. 2). Es wird die Anzahl an Tbl., Amp., ml oder Tr. etc. eingetragen, die für die Dosis zum jeweiligen Medikationszeitpunkt benötigt wird.
Tabelle 1: Beispiele für die korrekte Verordnung von Arzneimitteln Markenname Dosisstärke Arzneiform Applikations- Dosierungsintervall * Bei peroraler Anwendung Verabreichung keine Angabe der Applikationsart notwendig. ** Einmalig zu verabreichende Arzneimittel werden mit der Angabe des Dosierungsintervalls resp. des Verabreichungszeitpunkts und dem Vermerk einmalig verordnet. Tabelle 2: Beispiele für die korrekte Verordnung von Arzneimitteln mit genauer Verabreichungs- zeit Markenname Dosierung Arzneiform Applikationsart Dosierungsintervall Tabelle 3: Abkürzungen der Arzneiformen Arzneiform Abkürzung Beispiel
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Fax direkt: 061 265 88 75 Verordnungsrichtlinie_AM-Bezeichnung_V04gen.doc
Arzneiform Abkürzung Beispiel NTr. li/re OTr. li/re
Metamucil Transipeg (alle Beutel werden als
Tabelle 4: Abkürzungen der Applikationsarten Applikationsart Abkürzung Beispiel
lingual (Begriff lingual ersetzt sublingual)
Überträge der Verordnung von Arzneimitteln auf die Fieberkurve
Die verordneten Arzneimittel werden vom Verordnungsblatt 1:1 auf die Fieberkurve übertra-gen, d.h. es gelten die gleichen Dokumentationskriterien wie für die Arzneimittelverordnungen (siehe Arzneimittelverordnungen auf dem Verordnungsblatt). Die verabreichten Arzneimittel werden nach wie vor mit einem Strich markiert. Die farbliche Zuteilung der Applikationsarten bleibt gleich (siehe Musterkurve Manual Patientendokumentation).
Gegenzeichnen der ärztlichen Verordnung durch das Pflegepersonal
Das Pflegepersonal unterschreibt die bearbeiteten Verordnungen auf dem Verordnungsblatt. Anhand der Unterschrift muss ersichtlich sein, welche Pflegeperson die Verordnung bearbeitet hat. Das Gegenzeichnen der Verordnung mittels Initialen oder Vornamen gilt nicht als Unter-schrift.
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