Microsoft word - agbs in der fassung _01_2010_version_2.doc

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Linz Center of Mechatronics GmbH
(Fassung Jänner 2010)

1. Vertragsabschluß
1.1
Für die zwischen der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz unter FN 207547t eingetragenen Linz Center of Mechatronics GmbH (in der Folge auch als „LCM“ bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kooperationspartner“ bezeichnet) abgeschlossene Werkverträge, Kaufverträge oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen (wie insbesondere Beratungsleistungen, Inbetriebnahmen [IBN] beim jeweiligen Kunden oder dessen Kunden, Schulungen, Workshops, zur Verfügungsstellung von Projektmitarbeitern, Projektabwicklung, etc.) gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ebenso haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle mit der Ausführung der Leistung verbundene Nebenarbeiten und sonstige Nebenleistungen Geltung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn Sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart oder einem Auftrag bzw. einer Auftragsbestätigung zugrundegelegt werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem Kooperationspartner sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich von LCM bestätigt werden. Weder die unbeanstandete Entgegennahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kooperationspartners noch die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Anerkennung von Bedingungen des Kooperationspartners. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kooperationspartners werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob LCM deren Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht. Mitteilungen von LCM auf Anfrage des Kooperationspartners sind immer freibleibend und unverbindlich, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine oder sonstige Spezifikationen mitgeteilt werden. Das gleiche gilt, wenn LCM aufgrund einer Anfrage ein Angebot an den Kooperationspartner erstellt oder sonstige Spezifikationen oder Informationen mitteilt. Gibt der Kooperationspartner auf eine Mitteilung oder auf eine gleichartige Erklärung von LCM die Bestellung ab, so ist er bis zur Auftragsbestätigung von LCM, jedenfalls aber für die Dauer von 14 Tagen, an seine Bestellung gebunden. Der Vertragsabschluß kommt erst mit der schriftlichen und von der Geschäftsleitung von LCM unterfertigten Auftragsbestätigung zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von LCM von der Bestellung des Kooperationspartners ab, so gilt diese Abweichung als anerkannt, wenn der Kooperationspartner ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei der Ausführung der Lieferung oder Leistung widerspricht.
2. Entgelt,
Abrechnung
Die Abrechnung der von LCM erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Stundensatzbasis jeweils zum Monatsletzten, wobei sich LCM das Recht vorbehält, eine Anzahlung zu verlangen. LCM ist berechtigt, die vereinbarten Stundensätze im Zeitablauf gelegentlich anzupassen. Alle Rechnungen sind bei Rechnungslegung fällig und spesen- und abzugsfrei auf das von LCM bekanntzugebende Konto zu bezahlen. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kooperationspartner innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungslegungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderungen als anerkannt gelten. Einwendungen hindern die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht. Sämtliche im Zuge des Projekts auf Seiten der LCM anfallende Spesen und Barauslagen sowie Fahrtkosten und Diäten sind vom Kooperationspartner ebenfalls in vollem Umfang zu ersetzen. Die bei Abwicklung des Projekts gegebenenfalls anfallende Reisezeit der Mitarbeiter von LCM gilt als Arbeitszeit.
3. Zahlungsverzug

3.1
Kommt der Kooperationspartner seiner vertraglichen Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, so ist LCM ungeachtet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, vom Tag der Rechnungslegung an Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. § 1333 ABGB) geltend zu machen. LCM ist berechtigt, insbesondere die durch den Zahlungsverzug entstehenden Mahnkosten sowie alle sonstigen vorprozessualen Kosten dem Kooperationspartner in Rechnung zu stellen.
4. Eigentumsvorbehalt

4.1
Die Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des LCM im Eigentum von LCM. Darüber hinaus behält sich LCM bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände und Leistungen (auch wenn diese konkreten Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände oder Leistungen bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen von LCM gehören auch alle Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Aufwandsersatzansprüche. Werden die Forderungen von LCM in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo. Das vorbehaltene Eigentum von LCM bleibt auch dann bestehen, wenn die Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände mit anderen Projektergebnissen bzw. Gegenständen des Kooperationspartners verarbeitet, vermischt, vermengt oder umgewandelt werden; das gleiche gilt, wenn das Projektergebnis bzw. der Projektgegenstand mit unbeweglichen Teilen untrennbar verbunden wird. Solange LCM das Eigentumsrecht an den gelieferten Projektergebnissen bzw. Projektgegenständen zusteht, ist es dem Kooperationspartner ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von LCM untersagt, diese zu verkaufen, zu verpfänden oder an Dritte in Sicherungseigentum zu übertragen. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, LCM unverzüglich zu verständigen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände von Dritten beansprucht werden, insbesondere aber dann, wenn Dritte ein Pfandrecht daran geltend machen. Soweit der Kooperationspartner die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Projektergebnisse bzw. Projektgegenstände zulässigerweise weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegenüber den Erwerber an LCM ab und verpflichtet sich, den Erwerber von der Abtretung unverzüglich zu verständigen. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, gegen Entgeltansprüche von LCM mit Gegenforderungen gleich welcher Art aufzurechnen, es sei denn, diese sind gerichtlich festgestellt oder werden von LCM ausdrücklich anerkannt. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, Forderungen ohne Zustimmung von LCM an Dritte abzutreten oder zu erbringende Leistungen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zurückzuhalten.
6. Projektabwicklung

6.1
Sowohl der Kooperationspartner als auch LCM haben rechtzeitig vor Projektbeginn vertretungs- und zeichnungsberechtigte Ansprechpartner, die für alle das Projekt betreffende Punkte verantwortlich sind, samt Kontaktadresse dem jeweils anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Die Einteilung der für die Abwicklung des Projekts notwendigen Mitarbeiter sowie die genaue Festlegung der Arbeitsmodalitäten erfolgt durch LCM. Soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, ist der Kooperationspartner zur Mitwirkung und zur Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die Übergabe aller für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen einschließlich etwaiger Arbeitsergebnisse anderer beigezogener Berater sowie die Information der betrieblichen Vertretungsorgane. Die einzelnen Tätigkeiten von LCM, insbesondere die Analyse der Anforderungen des Kooperationspartners, erfordern zwischen dem Kooperationspartner und LCM eine enge Kooperation. LCM und der Kooperationspartner werden daher einander während der Auftragserfüllung insbesondere über alle wesentlichen Sachverhalte, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein könnten, in Kenntnis setzen. Der Kooperationspartner wird alle Handlungen und Entscheidungen, die geeignet sind, die Durchführung der zu erbringenden Leistung zu beeinflussen, nur nach vorheriger Abstimmung mit LCM setzen bzw. treffen. Den Mitarbeitern von LCM ist ein kontrollierter Zugang zu den einzelnen Systemen und deren Dokumentationen beim Kooperationspartner zu gewähren. Terminverzögerungen wenn möglich zu vermeiden, um den jeweils anderen Vertragsteil eine rechtzeitige Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Zwischen den Vertragsteilen werden gegebenenfalls regelmäßige Projektbesprechungen terminlich fixiert. Sollte sich die Abwicklung eines Projekts durch unvorhersehbare Ereignisse verzögern, wird LCM gemeinsam mit dem Kooperationspartner rechtzeitig über die Fortführung des Projekts entscheiden. Weitergabe des Auftrages
LCM ist berechtigt, für den Fall, daß dies notwendig erscheint, nach Abstimmung mit dem Kooperationspartner Dritte zur Erfüllung bzw. Abwicklung des Auftrags bzw. des Projektes oder von Teilen desselben beizuziehen. Die Haftung von LCM gegenüber dem Kooperationspartner ist diesbezüglich auf ein Auswahlverschulden beschränkt.
8. Gefahrenübergang

8.1
Die von LCM im Rahmen des Projekts zu erbringenden Leistungen gelten mit Übergabe der Projektergebnisse an den Projektbeauftragten des Kooperationspartners bzw. der Präsentation der Ergebnisse am Projektende als abgeschlossen. Alle mit dem Projektergebnis bzw. dem Projektgegenstand verbundenen Gefahren gehen im Zeitpunkt der Aushändigung der Projektergebnisse bzw. des Projektgegenstandes an den Kooperationspartner, bei Lieferung ab Werk mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung oder bei Lieferung Freihaus im Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer auf den Kooperationspartner über.
9. Annahmeverzug

Für den Fall des Annahmeverzuges treffen den Kooperationspartner die widrigen Folgen und ist LCM berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer fünftägigen Nachfrist sämtliche Forderungen fällig zu stellen, die vereinbarte Leistung gemäß § 1425 ABGB zu hinterlegen und Schadenersatz zu fordern.
10. Mitwirkungspflicht, Gewährleistung

10.1
LCM schuldet dem Kooperationspartner eine sorgfältige Mitwirkung an dem zwischen dem Kooperationspartner und LCM festgelegten Projekt. LCM schuldet hinsichtlich der zu erbringenden und vertraglich festgelegten Leistungen keinen Erfolg. LCM ist zu einer Überprüfung allfälliger Anweisungen des Kooperationspartners nicht verpflichtet und trifft LCM auch keine Warnpflicht. Für das Erreichen der angestrebten Projektziele, für das Projektergebnis selbst bzw. für den Projektgegenstand oder dessen tatsächlicher Verwert- bzw. Verwendbarkeit wird von LCM insbesondere auch für den Fall der gänzlichen Unbrauchbarkeit keine Gewährleistung übernommen. Garantieerklärungen eines Herstellers einer Ware begründen, auch wenn sie von LCM weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen begründen keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber LCM. LCM übernimmt zudem keine Gewähr oder Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die aus nicht von LCM zu vertretender, ungenügender Einrichtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aufgrund unsachgemäßer Bedienung resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind allfällige Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kooperationspartners bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung. Soweit ein Auftrag die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme umfasst, lebt die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm dadurch nicht wieder auf. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, die erbrachte Leistung bei der Abnahme, Übergabe oder bei Empfang derselben zu prüfen. Der Kooperationspartner verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Leistung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erstmals erkennen können, unter detaillierter Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich gerügt hat.
11. Schadenersatz

11.1 LCM übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden, die beim
Kooperationspartner selbst oder bei Dritten entstehen und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LCM zurückzuführen sind. Der Beweis dafür obliegt dem Kooperationspartner. Ausgenommen von der in Absatz 1 beschriebenen Einschränkung ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare und verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar auch für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen wird ausgeschlossen. Regressforderungen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden in der Unternehmerkette eintritt; es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre von LCM verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass LCM zuvor Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder Regreßansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind darüber hinaus – soweit dies gesetzlich zulässig ist – auf jenen Schaden, den der Kooperationspartner vorausgesehen oder als mögliche Folge hat voraussehen können, höchstens aber mit 50% des Auftragswerts beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. 11.4 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der geschuldeten Leistung ist oder dass Dritte mit der Leistung in Berührung kommen. Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Rückholaktionen, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware oder Dienstleistung. Auflösung aus wichtigem Grund
12.1 Sowohl LCM als auch der Kooperationspartner sind berechtigt, ein eingegangenes Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen. Als wichtiger Grund der zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt gilt insbesondere: - wenn über das Vermögen des Kooperationspartners ein Konkursverfahren eröffnet wird oder die Einleitung eines solchen mangels Masse unterbleibt; bei Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen; bei Vorliegen von Umständen (wie beispielsweise die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren), die zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kooperationspartners berechtigen; Verpflichtung in Verzug gerät und trotz angemessener Nachfristsetzung seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt; wenn auf Seiten des Kooperationspartners ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde; wenn im Zuge der Projektentwicklung bzw. Projektabwicklung auf Seiten des Kooperationspartners gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen verstoßen wird. Das Recht auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nur von jenem Vertragsteil geltend gemacht werden, der den Auflösungsgrund nicht gesetzt hat.
13. Immaterialgüterrechte

13.1
Der Kooperationspartner erklärt, daß durch die von ihm beigestellten Vorleistungen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Wird ein Projekt von LCM aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kooperationspartners angefertigt, hat der Kooperationspartner LCM bei einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Von LCM angefertigte Ausführungsunterlagen wie insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum von LCM. Sämtliche Angebote und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von LCM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Inhaber und Eigentümer sämtlicher im Rahmen des Projekts anfallender bzw. entstehender geistiger Eigentumsrechte und Immaterialgüterrechte ist ausschließlich LCM.
14. Marketing

14.1
LCM ist berechtigt nach Abstimmung mit dem Kooperationspartner, mit den jeweiligen Forschungsergebnissen umfassende Werbung gleich in welchem Medium zu betreiben, um die Tätigkeit von LCM für weitere potentielle Kooperationspartner bekannt zu machen. den Kooperationspartner namentlich als Referenz insbesondere bei Präsentationen oder Publikationen, gleich in welchem Medium, anzuführen.
15. Verwendung
Projektergebnissen
Die im Rahmen eines Projekts erarbeiteten Werkzeuge (Methoden, SW Tools) und Projektergebnisse dürfen von LCM auch für weitere Projekte mit anderen Kooperationspartnern verwendet werden.
16. Geheimhaltung

16.1
Sowohl LCM als auch der Kooperationspartner verpflichten sich wechselseitig, insbesondere über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsteils Stillschweigen zu bewahren und Informationen darüber nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kooperationspartner versichert gegenüber LCM, daß insbesondere die an ihn gerichteten schriftlichen Konzepte oder Angebote und deren Inhalte vertraulich behandelt werden. Damit wird insbesondere eine Offenlegung oder Weitergabe von Konzepten, Angeboten oder Teilen davon an Dritte 16.3 Sowohl LCM als auch der Kooperationspartner werden die Geheimhaltungsverpflichtung auch auf ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls auf beauftragte Dritte überbinden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch unbefristet für die Zeit nach Beendigung des eingegangenen Vertragsverhältnisses. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ausdrücklich nicht für allgemein bekanntgewordene oder zugängliche Informationen oder Unterlagen. Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für LCM oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Kooperationspartner im Rahmen der Kooperation zur Kenntnis gelangen. Der Kooperationspartner hat etwaige Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befaßten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen. Namens- oder Adreßänderungen
Der Kooperationspartner hat Änderungen seines Firmenwortlautes oder seiner Anschrift LCM umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kooperationspartner zugegangen, wenn sie an die vom Kooperationspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kooperationspartner im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird LCM diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsteile am nächsten kommt. Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Auf alle Fragen der Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller von LCM mit dem Kooperationspartner geschlossenen Verträge und der Erfüllung der in ihr geregelten Rechte und Pflichten ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem mit LCM geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages mit LCM, vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz. Unabhängig davon ist LCM berechtigt, nach seiner Wahl den Kooperationspartner vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen. Erfüllungsort ist Linz. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen von mit LCM geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sofern im Einzelfall keine strengeren Vorschriften vorgesehen sind, reicht die Verwendung von Telefax (unter der Bedingung des Vorliegens eines erfolgreichen Sendeberichtes) aus, um das Schriftformerfordernis zu erfüllen. Sonstige Bestimmungen
Vertragssprache ist die deutsche Sprache unter Zugrundelegung des österreichischen Begriffsverständnisses. Die mit dem Kooperationspartner vereinbarten Rechte und Pflichten können auf Seiten des Kooperationspartners nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von LCM auf andere als mit dem Kooperationspartner verbundene Unternehmen übertragen werden. Der Kooperationspartner verzichtet auf die Anfechtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des mit LCM geschlossenen Vertrages insbesondere wegen Irrtums und Änderung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage. LCM ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach einem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kooperationspartner einen wesentlichen Teil seiner Pflicht nicht erfüllen wird (a) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (b) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder vorangehender Verträge. Die Voraussetzung liegt jedenfalls vor, wenn der Kooperationspartner sich in Zahlungsverzug befindet. Der Kooperationspartner erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kooperationspartners und dessen Mitarbeiter in Erfüllung des Vertrages von LCM automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kooperationspartner erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kooperationspartners, dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer bzw. das Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf sowie der offene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser anderen Warenkreditgebern zugänglich gemacht werden.

Source: http://lcm.connetation.at/fileadmin/user_upload/PDFs/agb2010_2.pdf

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